BGH konkretisiert die Rechtsprechung zum sog. Werkstattrisiko

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Inhaltlich entschied der Bundesgerichtshof in fünf Fällen (BGH, Urt. v. 16.01.2024, Az. VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23), in denen der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug in eine Werkstatt bringt und vom Verursacher nach § 249 Abs. 2 BGB die Zahlung des dafür erforderlichen Geldbetrages verlangt.


Bisher galt grundsätzlich folgendes:


Den Unfallverursacher trifft eine umfassende Haftung.  Diese umfassende Haftung im Rahmen der Schadensregulierung von Verkehrsunfällen wird auch als Werkstattrisiko bezeichnet. Danach haftet der Unfallverursacher auch dann, wenn eine die vom Geschädigten beauftragte Werkstatt unsachgemäß oder unwirtschaftlich arbeitet und die Kosten der Reparatur nicht mehr erforderlich gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind. Im Gegenzug trifft den Geschädigten das sog. Auswahl- oder Überwachungsverschulden bei der Wahl der Reparaturwerkstatt sowie die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Abhängigkeit zwischen Schaden und Instandsetzung.


Nun hat der BGH wie folgt konkretisiert:


  • Das Werkstattrisiko des Unfallverursachers greift auch dann, wenn nicht durchgeführte Reparaturen in Rechnung gestellt werden, sofern dies für den Geschädigten nicht erkennbar ist.
  • Des Weiteren stellte der BGH klar, dass das Werkstattrisiko eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten mangels Entscheidungserheblichkeit verbiete. 
  • Der Geschädigte muss die Beauftragung der Werkstatt nicht von einem zuvor eingeholten Gutachten abhängig machen. Vielmehr darf er darauf vertrauen, dass die Werkstatt keinen unwirtschaftlichen Weg wählt.
  • Überlässt der Geschädigte die Wahl des Gutachters der beauftragten Werkstatt begründet dies kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden.
  • Es ist nicht erforderlich, dass die Reparatur durch den Unfallgeschädigten vorab gezahlt wurde. Dann kann der Geschädigte allerdings nur Zahlung an die Werkstatt vom Verursacher verlangen.
  • Der Verursacher hat ein schutzwürdiges Interesse, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt, so dass der Geschädigte im Fall einer unbeglichenen Rechnung seinen Anspruch gegen den Verursacher nicht abtreten darf.


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Mit freundlichen Grüßen


André Rosner

Rechtsanwalt

Internet: www.anwalt-rosner.de

E-Mail: rosner@anwalt-rosner.de


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