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BGH sagt: Amtsträger muss im Notfall helfen können!

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Der BGH hatte am 04.04.2019 im Verfahren III ZR 35/18 über Amtshaftungsansprüche gegen Lehrkräfte einer Schule in Hessen bzw. deren Dienstherren Land Hessen zu entscheiden, da der klagende ehemalige Schüler behauptet hatte anlässlich eines im Sportunterricht erlittenen Zusammenbruchs unzureichend durch Erste-Hilfe-Maßnahmen des Lehrpersonals versorgt worden zu sein.

Der Kläger verlangt Schadensersatz mit der Begründung, sein gesundheitlicher Zustand sei unmittelbare Folge des erlittenen hypoxischen Hirnschadens wegen mangelnder Sauerstoffversorgung des Gehirns infolge unterlassener Reanimationsmaßnahmen durch seine Sportlehrerin und einen weiteren herbeigerufenen Sportlehrer. Hätten diese im Rahmen der notfallmäßigen Erste-Hilfe-Versorgung eine Atemkontrolle und – angesichts des dabei festgestellten Atemstillstands – anschließend eine Reanimation durch Herzdruckmassage und Atemspende durchgeführt, wäre es nicht zu dem Hirnschaden gekommen. Beim Eintreffen des Notarztes wurde eine bereits „8-minütige Bewusstlosigkeit ohne jegliche Laienreanimation“ festgestellt.

Die Vorinstanzen hatten die Klage des Schülers mit der Begründung abgewiesen, dass es sich jedenfalls nicht feststellen lasse, dass sich ein etwa pflichtwidriges Unterlassen einer ausreichenden Kontrolle der Vitalfunktionen und etwaiger bis zum Eintreffen der Rettungskräfte gebotener Reanimationsmaßnahmen kausal auf den Gesundheitszustand des Klägers ausgewirkt habe beziehungsweise dass der Zustand des Klägers auf eine massive Sauerstoffunterversorgung bis zum Eintreffen der Rettungskräfte zurückzuführen sei. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Atmung des Klägers erst kurz vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe oder dass selbst bei Durchführung einer bereits vorher gebotenen Reanimation der Kläger heute in gleicher Weise gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Die Wertung des Landgerichts, wonach sich der Zeitpunkt, zu dem der Kläger aufgehört habe zu atmen, nicht verlässlich festlegen lasse, sodass auch nicht festgestellt werden könne, ab wann Wiederbelebungsmaßnahmen geboten gewesen wären, sei nicht zu beanstanden. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehle es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen. Dieses Beweisergebnis gehe zu Lasten des Klägers.

Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. beachtlicherweise mit der Begründung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dass auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auszuschließen ist und es insoweit weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedürfe. Das Berufungsgericht habe die Frage, ob aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auszugehen sei, zu Unrecht dahinstehen lassen, da zugunsten des Klägers zu unterstellen, sei dass die beteiligten Sportlehrer notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen haben. Somit sei die Ablehnung des Beweisantrags des Klägers, ein Sachverständigengutachten zur Kausalität einzuholen, verfahrensfehlerhaft ergangen.

Der III. Senat hat dann für den weiteren Fortgang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Situation einer Sportlehrkraft, die bei einem im Sportunterricht eintretenden Notfall tätig wird, nicht mit der einer spontan bei einem Unglücksfall Hilfe leistenden unbeteiligten Person zu vergleichen sei. Den Sportlehrern des beklagten Landes habe die Amtspflicht oblegen, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen und über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe zu verfügen.

Der Verfasser dieses Beitrags findet die Entscheidung deshalb beachtlich, weil der BGH hier klar die fehlende Ausbildung für Erste Hilfe bei Lehrkräften als ein pflichtwidriges Unterlassen ansieht, welches gegen den betreffenden Dienstherrn Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen kann.


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