BGH stärkt erneut Verbraucherrechte bei Gebrauchtwagenkäufen

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Der BGH hat in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 12.10.2016, VIII ZR 103/15) zu einem Gebrauchtwagenkauf die Rechte des Käufers gestärkt, wenn dieser ein Gebrauchtfahrzeug von einem gewerblichen Händler kauft. 

Im konkreten Fall hatte der Käufer einen Gebrauchtwagen mit Automatikgetriebe erworben, bei dem schon nach kurzer Fahrleistung von 13.000 km das Automatikgetriebe in der Einstellung nicht mehr in den Leerlauf schaltete, sondern der Motor ausging und das Fahrzeug an Steigungen nicht mehr anfahren oder rückwärtsfahren konnte.

Erstinstanzlich hatte ein Sachverständiger mehrere Ursachen festgestellt, von denen nur eine den Schluss auf eine anfängliche Abweichung von der Beschaffenheit zulasse. Die Revision beim BGH hatte Erfolg, weil § 476 BGB nach der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auszulegen ist und der Käufer nur eine Mangelerscheinung nachweisen muss, die die Haftung des Verkäufers begründen würde, wenn sie seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand hat. Es reicht danach bereits aus, dass der Käufer nachweist, dass sich innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang, also der Inbesitznahme des Fahrzeugs, eine Mangelerscheinung zeigt, die von der geschuldeten Beschaffenheit abweicht. 

Dies wird auch bei Mängeln angenommen, die zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang erkennbar waren. Dann greift zugunsten des Käufers die Beweislastumkehr des § 476 BGB ein, d.h. der Käufer muss gerade nicht den oft schwierigen Nachweis führen, dass der aufgetretene Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. Denn häufig zeigt sich erst nach wenigen Monaten ein konkreter Mangel und nicht bereits bei Übernahme des Fahrzeuges. 

Mit anderen Worten: Der Käufer muss in diesen Fällen weder konkret darlegen noch beweisen, auf welche Ursache der mangelhafte Zustand zurückzuführen ist. Dann greift die Beweislastumkehr mit der Folge, dass sich der Verkäufer für den mangelhaften Zustand entlasten muss. Gelingt ihm der Entlastungsbeweis nicht, muss er haften. 


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