Verbraucherrechte beim Kauf

  • 3 Minuten Lesezeit

Kaufvertrag, Umtausch möglich? Und wann muss ein Mangel vorliegen, um Gewährleistungsrechte zu haben?

Wie in anderen Rechtsbereichen gibt es auch beim Kauf von Sachen durch Verbraucher häufig Fehlvorstellungen, die hartnäckig Verbreitung finden.

Dazu gehört die Vorstellung, dass man Sachen, die man im Einzelhandel erwirbt, umtauschen kann, wenn man es sich z. B. zu Hause doch noch einmal anders überlegt oder der Artikel bei Freunden oder der Familie doch keinen Gefallen findet.

Tatsächlich gibt es aber im Gesetz überhaupt kein Umtauschrecht, so dass der Verkäufer grundsätzlich weder verpflichtet ist, die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises noch gegen eine Gutschrift zurück zu nehmen, wenn die Ware mangelfrei ist und dem Kunden nur eben doch nicht (mehr) gefällt.

Zwar tauschen tatsächlich einige Einzelhändler bestimmte Waren um, allerdings erfolgt dies entweder aufgrund freiwilliger Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers oder allein aus Kulanz. Oftmals sind auch durch den Verkäufer bestimmte Produkte grundsätzlich auch von einem freiwilligen Umtausch ausgeschlossen wie z. B. Kosmetikprodukte, Unterwäsche oder Waren, die nicht mehr original verpackt sind, weil dann ein erneuter Verkauf nur schwer oder gar nicht möglich ist.

Ebenso wenig gibt es ein gesetzliches Recht, vom Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist zurück zu treten, ohne dass die Ware einen Mangel hat. Etwas anderes gilt nur bei Bestellungen aus einem Katalog oder über das Internet (Fernabsatzverträge oder Abzahlungsgeschäfte), bei denen der Kunde die Ware eben nur auf einem Bild betrachten kann, nicht aber die Ware in Natur anfassen, anziehen oder ausprobieren kann.

Anders sieht es natürlich aus, wenn die verkaufte Ware einen Mangel hat und damit Gewährleistungsrechte bestehen. Ein Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Ware von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit abweicht

Im Kaufrecht gibt es aber eine sehr wichtige Besonderheit, die immer zu beachten ist. Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer immer nur dann zu, wenn der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Käufer vorhanden war. Tritt der Mangel erst später auf, bestehen keine Gewährleistungsrechte.

In dem meisten Gewährleistungsfällen wird daher darüber gestritten, ob der Mangel schon bei Übergabe der Ware vorhanden war oder nicht. Löst sich z. B. bei einem Schuh nach einiger Zeit die Sohle, so kann es daran liegen, dass diese von vornherein schlecht verklebt war – dann war schon ein Mangel bei Übergabe der Schuhe vorhanden – oder dass sich die ordnungsgemäß verklebte Sohle z. B. aufgrund der späteren Beanspruchung löst, wodurch keine Gewährleistungsrechte ausgelöst würden.

Der Gesetzgeber hat zugunsten des Käufers eine Erleichterung in das Gesetz aufgenommen. Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten auf, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe der Ware vorhanden war. In dieser Situation muss der Verkäufer das Gegenteil beweisen, was normalerweise schwer für ihn wird. Tritt der Mangel aber innerhalb der insgesamt 2 jährigen Gewährleistungsfrist erst nach den ersten 6 Monaten auf, muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, was wiederum dann für den Käufer regelmäßig schwer sein wird.

Hersteller von Elektrogeräten, Autos usw. geben daher auf ihre Produkte häufig eine Garantie über mindestens 2 Jahre. Im Fall einer Garantie sind die Hersteller dann während dieser Zeit immer gewährleistungspflichtig, egal wann der Mangel auftritt und ob er schon bei Übergabe der Ware vorhanden war, sodass man mit einer Garantie auf der sicheren Seite ist.

Henrik Thiel

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Henrik Thiel

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten