BGH stärkt Rechte der Lebensversicherungs-Kunden

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BGH: Auch bei LV der Tarifgeneration bis 2007 steht Kunden ein Mindestrückkaufwert zu

Die Frage, welche Höhe der Rückkaufwert einer Lebensversicherung erreichen muss, wenn der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag vorzeitig kündigt, beschäftigt seit vielen Jahren die Gerichte.

Nachdem im Jahre 2001 die von 1994 an verwandten Klauseln zur Berechnung des Rückkaufwertes als unwirksam erachtet wurden, stellte die Versicherungswirtschaft ihre Klauseln um und versuchte gleichzeitig, die „neuen“ Formulierungen rückwirkend im Wege des Treuhänderverfahrens in die Lebensversicherungsverträge der Tarifgeneration 1994 bis 2001 einzufügen. 2005 hat der BGH diese rückwirkende Einbeziehung als unwirksam erachtet und entschieden, dass jedenfalls für die Altverträge ein Rückkaufwert von mindestens 50% des ungezillmerten Deckungskapitals ausgezahlt werden muss. Offen geblieben war dabei allerdings, ob die Klauseln, die seit 2001 in den Lebensversicherungsverträgen verwandt wurden, wirksam sind. Beginnend ab 2012 hatte der BGH in einer Reihe von Entscheidungen, die sich mit Klagen von Verbraucherschutzorganisationen gegen die Verwendung der Klauseln beschäftigten, entschieden, dass auch die ab 2001 verwandten Klauseln unwirksam sind. Diesmal wurde die Entscheidung allerdings darauf gestützt, dass die Zillmerung der Abschlussbeiträge, also die Verrechnung der Provisionen für den Vertrieb mit den Beiträgen der ersten Vertragsjahre, den Kunden unangemessen benachteiligt. Offen geblieben war in diesen Verfahren allerdings, wie sich der Rückkaufwert nun für diese „2. Generation“ der Verträge berechnet.

Mit dieser Frage konnte sich nun erstmals der zuständige Versicherungssenat des BGH in seiner Entscheidung vom 11.09.2013 (Az. IV ZR 17/13) beschäftigen. Der Kläger hatte im Jahre 2004 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen und diesen 2009 gekündigt. Der daraufhin ausgezahlte Rückkaufswert war sehr gering, weshalb der Kläger eine höhere Auszahlung im Klagewege verfolgte.

Der BGH hat nun entschieden, dass auch den Versicherungsnehmern der 2. Tarifgeneration bei vorzeitiger Kündigung des Lebensversicherungsvertrags ein Anspruch auf Zahlung von mindestens 50 % des ungezillmerten Deckungskapitals zusteht. Allerdings muss der Rückkaufwert nicht – wie vom Kläger im vorliegenden Verfahren auch gefordert  nach den seit dem Jahre 2008 geltenden Regelungen des § 169 VVG berechnet werden.

Das Urteil ist zu begrüßen, da hiermit die lange kontrovers diskutierte Frage geklärt wurde, wie der Rückkaufwert der mit unwirksamen Bedingungen versehenen Lebensversicherungen berechnet werden muss. Es ist zu erwarten, dass eine Vielzahl von Versicherungsnehmern nun weitere Ansprüche gegen die einzelnen Unternehmen geltend machen können.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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