BGH: Unzulässige Klauseln in Bausparverträgen bringt zinsnachzahlung

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Die Kunden der Sparkasse Leipzig dürfen neue Hoffnung schöpfen, denn das neuste BGH-Urteil erklärt Klauseln mit vagen Formulierungen, über die Anpassung des variablen Zinssatzes bei Bausparverträgen für unzulässig. Wie genau der Zinssatz angepasst werden müsste wird momentan vom OLG Dresden in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen ermittelt. Es könnten Abweichungen in Höhe von 10 % nach oben und unten möglich sein.

Möglicherweise Millionen Verträge und Bankkunden betroffen 

Nicht nur Kunden der Sparkasse Leipzig mit längerfristigen Bausparverträgen sind betroffen. Es ist möglich, dass sogar bis zu einer Million solcher Verträge im ganzen Land in Umlauf sind. Für die Kreditwirtschaft könnte dies einen Skandal bedeuten, der noch jahrelang Wellen schlagen wird.

Um herauszufinden ob ein Bausparvertrag betroffen ist, sollte im Vertrag auf Formulierungen wie: "Die Spareinlage wird variabel, zurzeit mit [ ....] Prozent verzinst" oder "Die Sparkasse zahlt neben dem gültigen Zinssatz, zurzeit [...] Prozent, am Ende des Kalenderjahres", erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei.

Welche Bausparverträge betroffen sind

Die Arten von Bausparverträgen, die betroffen sein könnten unterscheiden sich voneinander. Bei der Sparkasse heißen sie "Vorsorge Plus", "Vorsorgesparen" "Vermögensplan" oder "Scala".

Bei den Volksbanken trugen sie hingegen Namen wie "Bonusplan" oder "VR Zukunft".

BGH-Urteil vom 06.10.2021 (XI ZR 234/20) bringt neue Erkenntnisse

Der BGH hat entschieden, dass die Klausel wegen eines Verstoßes gegen §308 Nr. 4 BGB in Bezug darauf, dass die vorgenommene Verzinsung der Spareinlagen zu niedrig ist, unwirksam ist. Die entstandene Regelungslücke in Bezug auf den angemessenen Zins, ist laut dem BGH durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen. Was bedeutet, dass ein neuer Zinssatz berechnet werden muss, um den Verlust auszugleichen.

Die Klausel enthielt ein Zinsänderungsrecht, wonach die Banken ihren Vertragszinssatz, durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum ändern konnten. Somit verstoße sie gegen §308 Nr.4 BGB in Bezug darauf, dass die Zinsänderung für die Beklagten nicht berechenbar sei.

Der BGH hat mit dieser Entscheidung einen großen Schritt in Richtung Bankkunden gemacht, und ihnen somit die Möglichkeit eröffnet, sich rechtzeitig zu wehren.

Bafin macht Druck

Selbst ein Versuch der Bankenaufsicht Bafin, die Sache zwischenzeitlich mit einer Allgemeinverfügung zu klären, war daran gescheitert, dass die Banken Widerspruch einlegten. Ihr Argument dagegen war, dass es nicht die Aufgabe einer Behörde sein könne, vollendete Tatsachen zu schaffen, bevor ein Urteil gefällt wurde.

Seit neustem ist die Grundsatzentscheidung aber da, dieses Argument entfällt damit. Zumindest in weiten Teilen ist dieses zugunsten der Verbraucherzentrale ausgefallen.

Was dabei für einzelne Betroffene rausspringen könnte

Bei der bisherigen näheren Betrachtung von ungefähr 8000 Verträgen, zeigen Berechnungen, dass die Forderungen der Betroffenen eine Höhe von bis zu 3.600 Euro erreichen könnten. Kunden der Sparkassen könnten bis zu 3.100 Euro an Nachzahlungen erhalten.

Ob ein Anspruch besteht

Eine allgemeine Entscheidung wäre in diesen Fällen unzulässig, weil sie nicht verallgemeinerungsfähig für alle individuell abgeschlossenen Verträge ist. Die Frage, lasse sich nur abhängig vom Einzelfall beantworten. Besonders bei älteren Verträgen gilt Achtsamkeit, die Betroffenen sollten sich rechtzeitig Informiert, da sonst die Gefahr droht, dass der Anspruch verjährt und sie jegliche Geldforderungen nicht mehr durchsetzen können. Denn eins ist klar, ganz freiwillig werden diese Institute nicht zahlen.

Eine Hemmung der Verjährung zu bewirken, ist nicht ganz trivial. Rechtsanwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne.

Der Rechtstipp wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Hetman, erstellt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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