BGH-Urteil: Einwilligung zu Werbe-Cookies darf nicht voreingestellt sein

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Mit Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren zwischen dem deutschen Bundesverband der Verbraucherverbände und der (ehemaligen) Planet49 GmbH entschieden, dass ein vom Nutzer abzuwählendes, voreingestelltes Ankreuzkästchen keine wirksame Cookie-Einwilligung darstellt.

Dem Urteil des BGH ging eine Vorlageentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) voraus (Urteil vom 01.10.2019, Rechtssache C-673/17), in welcher der EuGH bereits ähnlich urteilte.

Cookies sind kleine Textdateien, die beim Besuchen einer Internetseite auf dem Endgerät des Nutzers installiert werden, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu erleichtern oder Informationen zu Endgeräten und dem Mediennutzungsverhalten der Nutzer erhalten.

Nach Auffassung des BGH sei die Einholung der Einwilligung mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens sowohl nach der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Rechtslage als auch nach der Rechtslage seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung unzulässig (gewesen). Es stehe einer richtlinienkonformen Auslegung des Telemediengesetzes (TMG) nicht entgegen, dass der deutsche Gesetzgeber bisher keinen Umsetzungsakt vorgenommen hat. Denn es sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage in Deutschland für richtlinienkonform erachtete. Mit dem Wortlaut des TMG sei eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung noch vereinbar.

Mit Urteil des BGH dürfte nun endgültig geklärt sein, dass das in der Praxis weitüberwiegend eingesetzte Opt-out-Modell (= Der Nutzer muss informiert werden und aktiv widersprechen) nicht mehr angewendet werden darf. Ohne Einwilligung werden zukünftig wohl nur noch technisch notwendige Cookies erlaubt sein (z. B. Warenkorb, Spracheinstellungen oder Log-In-Daten).

Das Urteil betrifft alle Betreiber von Internetseiten, die bislang noch keine aktive Einwilligungslösung vorhalten.

Falls Sie Fragen zum rechtskonformen Einsatz von Cookies oder zur Umstellung auf die aktive Einwilligungslösung haben, können Sie sich gerne jederzeit an unsere zertifizierten Datenschutzexperten wenden.


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