BGH-Urteil vom 04.05.2022: Fitnessstudios unterliegen! Anspruch auf Rückzahlung und keine Vertragsverlängerung

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Mit Urteil vom 04.05.2022 – Az. XII ZR 64/21 hat der BGH entschieden, dass Mitglieder einen Anspruch auf Rückzahlungen von Beiträgen während coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios haben.

Zudem hat der BFH mit seinem Urteil einer Vertragsanpassung z.B. Vertragsverlängerung im Rahmen des § 313 Abs. 1 BGB eine Absage erteilt. Mitglieder, die auf Druck der Fitnessstudios (Mahnung/Inkasso etc.) hierfür gezahlt haben, können nun Beiträge zurückfordern.

Der BGH vertritt dabei die bisher von uns vertretene rechtliche Linie, die wir auch bei einer Vielzahl von Gerichten vertreten haben.

1. Mitglieder haben Anspruch auf Rückzahlung für Corona-Lockdown 1 und 2 (je nach Bundesland 16.03. 2020 -05/2020 und 02.11.2020 -05/2021 bzw. Anfang Juni 2021)

Im Urteilsfall schlossen die Parteien  am 13. Mai 2019 einen Vertrag über eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio  mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 8. Dezember 2019. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, der im Lastschriftverfahren eingezogen wurde, betrug 29,90 € nebst einer halbjährigen Servicepauschale.  Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie musste das Fitnessstudio in der Zeit vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 schließen. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum wurden weiterhin vom Konto des Mitglieds eingezogen.

Der BGH bejahte eine Unmöglichkeit der Leistung gem. § 275 Abs. 1 BGB während der coronabedingten Schließung, da die vertragliche Leistung nicht angeboten werden konnte. Wurden bereits Beiträge gezahlt, so hat das Mitglied einen Anspruch aus §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Beiträge.

Zudem kann das Fitnessstudio einer Rückzahlung - so der BGH - nicht mit dem Argument der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB entgegenhalten, da diese Gesetzesnorm nicht anwendbar ist.

2. Keine Vertragsverlängerung gem. § 313 Abs. 1 nach Kündigung des Fitnessstudiovertrages

Die Fitnessstudios haben massenhaft Fitnessstudioverträge bei Kündigung durch das Mitglied um die Zeiten der coronabedingten Schließung verlängert. Dem hat der BGH nun ebenfalls ein Riegel vorgeschoben, indem die Anwendbarkeit des § 313 Abs. 1 BGB mit der Begründung einer coronabedingten Schließung gänzlich ausgeschlossen wurde.

Ein Anspruch des Fitnessstudios auf die begehrte Vertragsanpassung gem. § 313 Abs. 1 BGB scheidet – so der BGH mit Urteil vom 04.05.2022 - auch deshalb aus, weil mit Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB eine speziellere Vorschrift besteht, die im vorliegenden Fall einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage entgegensteht.

Damit sind sämtliche Vertragsanpassungsansprüche gem. 313 Abs. 1 BGB die massenhaft geltend gemacht werden unberechtigt.

3. Unsere Empfehlung für die Praxis:

a. Rückzahlung der Beiträge:

Es empfiehlt sich dem Fitnessstudio eine Frist zur Rückzahlung der Beiträge, die während dem Corona-Lockdown gezahlt wurden, zu setzen. Eine zweiwöchige Fristsetzung zzgl. 3 Werktage Postweg ist hierbei üblich und angemessen. Sollte die Rückzahlung nicht fristgemäß erfolgen, können bspw. Anwaltskosten (nach einem derart eindeutigen Urteil des Bundesgerichtshofes) gegen die Gegenseite als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

b. Vertragsverlängerung nach Kündigung:

Nennen Sie das Urteil des BGH unter Nennung des Az. als Abwehr gegenüber den Forderungen des Fitnessstudios. Dies wird in aller Regel zu einem Einlenken und zu einer Erstattung von Beiträgen/Abwehr einer einseitigen Vertragsverlängerung führen.

c. Was tun, wenn das Fitnessstudio die Beiträge dennoch nicht erstattet?

Erstattet das Fitnessstudio die Beiträge nach Ablauf der gesetzten Frist nicht, empfiehlt es sich rechtliche Hilfe hinzuzuziehen. Die Kosten hierfür können der Gegenseite auferlegt werden.

Neben der rechtlichen Vertretung bieten wir unseren Mandanten auch ein Musterschreiben für die Rückforderung der Beiträge und die Abwehr einer einseitige Vertragsverlängerung an. Bei Interesse kann dieses - gegen geringen Kostenaufwand - bereitgestellt werden.

Den Mustertext können Sie hier anfragen.

Herr Rechtsanwalt Felix Kushnir ist bundesweit tätig und hat sich auf das Zivil- und Wirtschaftsrecht spezialisiert. Weitere Informationen und Kontaktdaten: www.fk-kanzlei.de


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