BGH-Urteil zu Bankhaus Wölbern: Widerruf der Darlehensverträge nicht rechtsmissbräuchlich

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Wie wir in unserem Rechtstipp vom 25.02.2016 mitgeteilt hatten, ist es unserer Kanzlei mzs Rechtsanwälte inzwischen mehrfach gelungen, die gerichtliche Rückabwicklung von Fondsfinanzierungen des Bankhaus Wölbern durch Widerruf der Darlehensverträge zu bewirken.

Die Rechte der Anleger werden durch ein Urteil des BGH vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 – nun weiter gestärkt. Der BGH entschied, dass der Widerruf eines Verbrauchers auch dann nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Motivation des Verbrauchers darin bestanden hat, sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen zu wollen. Eine gegenteilige Entscheidung des OLG Hamburg wurde aufgehoben.

Dies ist insbesondere für die Anleger erfreulich, die mittels eines Darlehensvertrags des Bankhauses Wölbern eine Fondsbeteiligung finanziert und den Fondserwerb und die Finanzierung rückabwickeln wollen.

Da es sich bei dem Darlehensvertrag und der Fondsbeteiligung regelmäßig um verbundene Geschäfte handelt, führt der Widerruf des Darlehensvertrags gleichzeitig zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung. Folge: Der Darlehensnehmer wird von der Darlehensverpflichtung befreit, erhält sämtliche an die Bank geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zurück und darf die Fondsbeteiligung an das Bankhaus Wölbern übertragen. Gleichzeitig hat der Anleger einen Anspruch auf Erstattung des aus eigenen Mitteln an den Fonds gezahlten Eigenanteils.

Rechtsanwalt Arne Podewils LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der zahlreiche Urteile gegen das Bankhaus Wölbern erstritten hat: „Die Rückabwicklung der vom Bankhaus Wölbern finanzierten – teilweise desaströsen – Fonds ist durch das Urteil des BGH noch weiter vereinfacht worden. Die Aufhebung des Hamburger Urteils erleichtert nun auch die Gerichtsverfahren in Hamburg.“

Betroffene können sich für eine unverbindliche und kostenlose Erstberatung gerne telefonisch oder per E-Mail melden.


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