BGH - Urteil zu Prämiensparverträgen - Sparkassen müssen Zinsen nachbezahlen

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Hunderte von Sparkassen und Raiffeisenbanken haben Sparern von langfristigen Prämiensparverträgen in den letzten Jahrzehnten zu wenig Zinsen gezahlt.

In einer Musterklage gegen die Sparkasse Leipzig hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt eine weitreichende Entscheidung getroffen.

Die Sparkassen berechneten nach Ansicht des BGH die Zinsen jahrelang nach einer unzulässigen Berechnungsmethode.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 06.10.2021 (Az. XI ZR 234/20) klar gestellt , dass die Klausel für Zinsanpassungen in dem Vertrag der Sparkasse unwirksam ist, weil sie keinerlei Vorgaben enthielt und für den Sparer unkalkulierbar gewesen sei. 

Nahezu gleichlautende Klauseln wurden von Sparkassen im ganzen Bundesgebiet verwendet. 

Der BGH hat nun entschieden, dass ein langfristiger Referenzzinssatz der Bundesbank herangezogen werden muss, um die korrekte Zinsberechnung für die Vergangenheit vorzunehmen. Welcher dies genau sein soll,  soll das Oberlandesgericht Dresden nun anhand eines Sachverständigengutachtens entscheiden.

Dabei hat der BGH wichtige Kriterien aufgestellt, die bei der Suche nach dem "richtigen" Referenzzinssatz zu beachten sind. 

Ganz im Sinne der Sparer hat der BGH zudem entschieden, dass der Anspruch auf Zinsnachberechnung noch nicht verjährt sein dürfte. Frühestens drei Jahre nach Beendigung des Sparvertrages tritt Verjährung ein.

Da es sich um ein Musterverfahren handelte konnte der BGH allerdings keine allgemeinverbindliche Entscheidung zu individuellen Verjährungs- und Verwirkungsfragen treffen. 

Es ist daher damit zu rechnen, dass die Sparkassen versuchen werden, sich auch weiterhin einer Zinsnachzahlung mit dem Argument der Verjährung/Verwirkung zu entziehen.

Konkrete Bedeutung des Urteils für Sparer

Alle Sparer, die langfristige Sparverträge mit variabler Grundverzinsung noch haben oder deren Verträge mit Wirkung ab 2018 gekündigt wurden, sollten mögliche Ansprüche prüfen. 

Typen von Sparverträgen, die betroffen seien könnten, heißen beispielsweise „Prämiensparen flexibel“, „Vorsorgesparen“, „Vermögensplan“, „Vorsorgeplan“, „Scala“, „Bonusplan“ oder „VR Zukunft“. 

Allein die Stadtsparkasse München hat in den vergangenen Jahren zehntausende Verträge  "Prämiensparen flexibel“ gekündigt und weigert sich den Kunden Zinsen nachzuzahlen. 

Erfahrungsgemäß können pro Vertrag durchschnittlich mehrere tausend Euro Zinsen nachgefordert werden. 

Was sollen betroffene Sparer jetzt tun?

Bislang haben viele Sparkassen erst nach Einschaltung eines Rechtsanwalts und einer Klageeinreichung Zinsen nachgezahlt. Selbst nach der Einschaltung der Finanzaufsicht BaFin weigerten sich viele Sparkassen weiterhin, auf ihre Kunden mit entsprechenden Angeboten heranzutreten. 

Die Sparkassen argumentierten, dass die Ansprüche größenteils verjährt, die eingeholten Nachberechnungen bei Verbraucherzentralen und Sachverständigen fehlerhaft seien und sie stattdessen bereits die Zinsen nach BGH-Vorgaben berechnet hätten. 

Diesen Argumenten hat der BGH jetzt eine klare Absage erteilt. 

Betroffene Sparer sollten ihre langfristigen Sparverträge prüfen und an ihre Sparkasse mit der Aufforderung nach Zinsnachberechnung gemäß den Vorgaben der aktuellen BGH-Entscheidung herantreten. 

Dabei kann es sinnvoll sein, zunächst selbst über Verbraucherzentralen oder unabhängige Sachverständige den Vertrag nachberechnen zu lassen. Dies ist für Beträge von unter 100 Euro möglich. Die Verhandlungsposition gegenüber den Sparkassen kann so erheblich verbessert werden

Sollte es selbst dann nicht zu einer befriedigenden Lösung kommen, ist es sinnvoll einen erfahrenen Rechtsanwalt für Bankrecht einzuschalten. 

Kostenlose Erstberatung

Betroffene Sparer können sich bei der Kanzlei WMP zu einer kostenlosen Erstberatung melden. 

Die Kanzlei WMP vertritt bundesweit zahlreiche Sparer wegen gekündigter Prämiensparverträge und wegen Zinsnachberechnungen. Die Kanzlei arbeitet dabei mit anerkannten Sachverständigen zur individuellen Berechnung der Zinsen zusammen.

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Sarah Mahler hat bereits im Juli 2021 das erste Urteil gegen die Stadtsparkasse München auf Zinsnachzahlung bei einem Prämiensparvertrag erstritten. Die Stadtsparkasse wurde vom LG München I verurteilt mehr als € 8.000 an den klagenden Sparer zu zahlen. 

Es ist davon auszugehen, dass dieses Urteil nach der BGH-Entscheidung auch vom OLG München bestätigt wird.






 





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