P&R – Haftung von Beratern und Vermittlern - Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum 31.12.2021 droht

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Für alle P&R-Investoren, die die Container über einen Berater oder Vermittler erworben haben, ist der 31.12.2021 ein wichtiges Datum.

Investoren bei P&R müssen bis zum Jahresende 2021 handeln. Andernfalls sind Ansprüche gegen Berater und Vermittler vermutlich verjährt und können dann nicht mehr durchgesetzt werden. Aufgrund der Insolvenz der P&R Gesellschaften im Jahr 2018 tritt Verjährung zum Ende des Jahres 2021 ein.

Wir zeigen Ihnen auf, welche wichtigen anlegerfreundlichen P&R-Urteile es gibt und welche verjährungshemmenden Maßnahmen jetzt noch ergriffen werden können.

A. Rechtsprechung

1. OLG Köln, Urteil vom 15.04.2021, Az. 24 U 87/20

Sowohl ein Anlageberater als auch ein Anlagevermittler haftet, wenn er dem Kunden eine feste Rendite in Aussicht gestellt hat, ohne darauf hinzuweisen, dass der Kunde, sollte es überhaupt zu einem Rückerwerb der gekauften Container durch P&R kommen, keinen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises hat, der die zugesagte Rendite einbringt.

Einen rechtlich verbindlichen Anspruch auf Zahlung eines festen Kaufpreises hat der Kunde nämlich nach den Kaufunterlagen gerade nicht. Hierauf muss der Kunde hingewiesen werden.

2. Hinweis des OLG Celle vom 16.03.2021, Az. 11 U 140/20 

Auch das OLG Celle vertritt, wie das OLG Köln die Rechtsauffassung, dass es eine Aufklärungspflichtverletzung darstellt, wenn der Berater/Vermittler den Rückfluss des investierten Kapitals zusichert, obwohl dies nicht der Fall ist, da eben weder die Rendite noch der Rückzahlungspreis garantiert ist.

3. Hinweis des OLG Düsseldorf vom 20.07.2021, Urteil des Landgericht Kleve, Urteil vom 05.05.2020, Az. 4 O 210/19

Auch das OLG Düsseldorf ließ in einem Hinweisbeschluss erkennen, dass es die Aufklärung einer Bank über bestimmte Risiken der P&R- Anlagen für nicht ausreichend erachtete. Die dortigen Kläger seien nicht darüber informiert worden, dass sie im Insolvenzfall Kosten zu tragen hätten, die weit über den Wert der Container hinausgingen. Besonders nachteilig würde sich auswirken, wenn Anleger die Container zum Vertragsende nicht wieder verkaufen könnten. Auch das Risiko des Totalverlusts und das hinausgehende finanzielle Risiko wurde von dem OLG Düsseldorf als beratungspflichtig angesehen. Der Bank wurde nahegelegt, die Berufung zurückzunehmen. 

Das Landgericht Kleve hatte bereits erstinstanzlich die beklagte Bank wegen der Nichtaufklärung über den Totalverlust und das darüber hinausgehende Verlustrisiko verurteilt.

5. Urteil des LG München I vom 18.05.2021, Az. 28 O 12467/20

Das Landgerichts München I hat entschieden, dass unabhängig davon, ob eine Anlagevermittlung oder eine Anlageberatung zugrunde liegt, über die eingeschränkten Bestätigungsvermerke in den Jahresabschlüssen der P&R-Gesellschaften aufgeklärt werden muss.

6. Urteil des LG Traunstein vom 13.01.2021, Az. 5 O 1560/19

Das LG Traunstein hat entschieden, dass P&R Investments nicht geeignet sind, der privaten Altersvorsorge zu dienen. Das Anlageziel der Altersvorsorge muss zwar die Inkaufnahme von Verlustrisiken nicht generell ausschließen. 

Der Wunsch nach einer sicheren Geldanlage muss hier aber den Umständen entsprechend dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte.

Dieses Anlageziel ist mit den P&R Containern nicht zu erreichen, so dass deren Empfehlungen nicht dem Anlageziel der dortigen Klägerin entsprochen hat und ihr somit bereits nicht hätte angeboten werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2009, XI ZR 152/08). Da es der dortigen Klägerin hier auch nicht nur um eine ergänzende Altersvorsorge ging, sondern - nach Auffassung des Gerichts - die streitgegenständlichen Anlagen ein wesentliches Standbein der Altersvorsorge für die dortige Klägerin und ihren Mann darstellen sollten, waren die Anlagen - vor allem vor dem Hintergrund ihres insgesamt getätigten Volumens - nicht zur Altersvorsorge, wie von der dortigen Klägerin gewünscht, geeignet.

7. Fazit

Die Rechtsprechung in Sachen P&R ist weiterhin „noch im Fluss“. Neben den bekannten positiven Verlautbarungen von Gerichte gibt es aber auch klageabweisende Urteile. Positive rechtskräftige Urteile gibt es bislang unserer Kenntnis nach noch nicht. Auch der BGH hat sich bislang noch nicht zu den Aufklärungspflichten bei P&R positioniert, wenngleich dort bereits mehrere Verfahren anhängig sind.

Bekanntlich werden aber auch in P&R Verfahren zahlreiche Vergleiche geschlossen, die aber nicht an die Öffentlichkeit gelangen, das diese meistens mit Verschwiegenheitsklauseln abgeschlossen werden.

Gerade Beraterhaftungsklagen sind sehr individuell, da es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Insoweit sind die mögliche Schadensersatzansprüche immer für jeden Einzelfall zu prüfen und die Erfolgsaussichten können nie pauschal angegeben werden.

B. Verjährungshemmende Maßnahmen

Allen P&R Geschädigten, die über einen Vermittler/Berater die P&R-Käufe getätigt haben und die dabei fehlerhaft beraten wurden, sollten ihre Ansprüche noch bis zum 31.12.2021 verjährungshemmend geltend machen.

Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten:

1. Klage 

Die Einreichung einer Klage ist verjährungshemmend.

Wir die Klage erst kurz vor dem 31.12.2021 eingereicht muss zudem gewährleistet werden, dass die Zustellung auch zeitnah im neuen der Beklagtenpartei zugestellt wird. Erst mit Zustellung an den Gegner wird die Verjährung gehemmt.

Die Klage sollte möglichst durch eine Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, die bereits Erfahrungen im Bereich P&R hat, geführt werden.

Soweit eine Rechtsschutzversicherung vorliegt, sollte zuvor dort eine Deckungsanfrage eingeholt werden, ob und inwieweit die Kosten übernommen werden können. Die Anfrage sollte bestenfalls über eine Kanzlei gestellt werden.

Die Deckungseinholung wird üblicherweise kostenlos angeboten.

Aufgrund der Bearbeitungszeiten bei den Rechtsschutzversicherungen (mindestens 2 Wochen) und dem erhöhten Aufkommen dort aufgrund des Jahresendes, sollte mit einer Deckungsanfrage aber nicht zu lange abgewartet werden.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Deckungszusage und dann ggf. für eine anschließende Klage ist die vorherige individuelle Prüfung der Erfolgsaussichten im Einzelfall.

2. Güteverfahren 

Die Einreichung eines sog. Güteantrags bei einer staatlich anerkannten Gütestelle hemmt die Verjährung um mindestens 6 Monate.

Dazu muss allein ein entsprechender und rechtssicher formulierter Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle bis zum 31.12.2021 vorliegen.

Der Vorteil eines Güteverfahrens liegt darin, dass dieses zunächst kostengünstiger als eine Klage ist und während der Verjährungshemmung die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet werden kann.

Dies ist insbesondere für nicht rechtsschutzversicherte, unentschlossene oder  kurzentschlossene Anleger eine erwägenswerte Alternative.

Achtung ist allerdings bei den Formalien geboten, insbesondere wenn der Antragsgegner bereits außergerichtlich die Ansprüche abgelehnt hat, dann könnte nur noch eine Klageeinreichung zur Verjährungshemmung in Betracht kommen.

P&R-Käufer sollten sich daher vor Einreichung eines Güteantrag rechtlichen Rat einholen.

3. Verzicht auf die Einrede der Verjährung

Die Anspruchsgegner kann auch dazu aufgefordert werden, zunächst und befristet auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Lässt sich der Anspruchsgegner darauf ein, kann wiederum für einen gewissen Zeitraum die weitere Entwicklung abgewartet werden.

So kurz vor dem Verjährungsende ist dieses Vorgehen aber mit großen Risiken verbunden.

Die Anspruchsgegner werden zumeist dazu neigen, keinen Verzicht abzugeben, um den Anspruchssteller unter Zeitdruck einer Klageeinreichung zu stellen.

Ein Güteverfahren ist nach Ablehnung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung und der damit vielfach verbundenen Ablehnung von Schadensersatzansprüchen an sich nicht mehr möglich.

C. Fazit

Betroffene P&R-Kunden sollten sich möglichst zeitnah bei fachkundigen Kanzleien über ihre individuellen Möglichkeiten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und deren rechtssichere Verjährungshemmung zum 31.12.2021 Rat einholen.

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