Bildrecht: Höhe von Vertragsstrafen bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung

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Abmahnangelegenheiten wegen der unerlaubten Nutzung von Bildern, z. B. im Internet, haben häufig weitreichendere Wirkungen als dies im Moment des Erhalts des Abmahnschreibens angenommen wird. Dies liegt vor allem an den Wirkungen, die eine möglicherweise abzugebende Unterlassungserklärung entfaltet.

Der Sachverhalt in derartigen Angelegenheiten ist jedenfalls zu Beginn stets ähnlich und relativ knapp zu fassen: eine Privatperson oder ein Unternehmen verwendet, z.B. im Internet, ein urheberrechtlich geschütztes Bild ohne entsprechende Lizenz oder ggf. zwar mit Lizenz, aber unter Verstoß gegen die Lizenzbedingungen (Stichwort: unterlassene Urheberkennzeichnung). In solchen Fällen kann der Rechteinhaber, also derjenige, der das das Bild gemacht hat oder derjenige, der sich die Rechte hat einräumen lassen, eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen lassen. Gerügt wird in solchen Fällen ein Verstoß gegen das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) oder der fehlenden Urheberbenennung (§ 13 UrhG), möglicherweise in Verbindung mit weiteren verletzten Rechten (z. B. unerlaubte Vervielfältigung).

Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen fordern normalerweise dazu auf, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Daneben werden fast immer auch verschiedene Zahlungsansprüche geltend gemacht.

Den meisten Betroffenen ist hierbei aber nicht bewusst, dass gerade der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht nur im Zeitpunkt des Erhalts einer Abmahnung, sondern vor allem dann, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist, das eigentliche Problem aus der Rechtsverletzung ist. Das liegt vor allem daran, dass Unterlassungsansprüche zum einen – im Moment des Erhalts der Abmahnung – zu hohen Kostenrisiken aus gerichtlichen Verfahren führen, zum anderen dazu, dass – wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist – tunlichst auf deren Einhaltung geachtet werden muss. Denn bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung droht eine Vertragsstrafe.

Vereinfacht ausgedrückt wird mit jeder Unterlassungserklärung versprochen: der vorgeworfene Verstoß wird sich nicht wiederholen, falls doch, so ist eine Vertragsstrafe fällig.

Das bedeutet: wer mit einer Unterlassungserklärung zusagt, ein Bild nicht ohne Lizenz zu verwenden, muss sich um die Einholung der Lizenz kümmern. Wer zusagt, ein Bild nicht ohne Nennung des Urhebers zu veröffentlichen, muss diesen angeben. Tut der Erklärende dies jeweils nicht, dann muss er wegen seiner abgegebenen Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe bezahlen.

Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass eine Unterlassungserklärung korrekt formuliert wird, um das Risiko von Verstößen für die Zukunft einschätzbar zu machen. Und noch wichtiger ist es, dass der Erklärende sich nach Abgabe der Unterlassungserklärung an diese hält.

Derzeit werden mir allerdings vermehrt Mandate angetragen, in denen Abgemahnte zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, die Einhaltung des Unterlassungsversprechens aber nicht ernst genommen haben. Mit anderen Worten: obwohl das Abstellen des Verstoßes zugesagt worden war, ist es zu einer Wiederholung der Rechtsverletzung gekommen, die nunmehr jeweils eine Vertragsstrafe auslöst.

Die Gründe dafür, warum der Verstoß jeweils nicht abgestellt wurde, sind unterschiedlich: teilweise haben Betroffene eine Unterlassungserklärung abgegeben, ohne deren Inhalt überhaupt zu verstehen. Oder es wurden Unterlassungserklärungen abgegeben, die viel zu weit formuliert worden waren. Oder – und das ist erschreckenderweise die Mehrheit der hier vorgelegten Angelegenheiten – Betroffene haben schlicht darauf vertraut, dass ein erneuter Verstoß schon nicht festgestellt werden könnte. Dabei sind gerade Rechtsverletzungen, die sich über das Internet ereignen, relativ leicht aufzudecken: es muss ja in vielen Fällen z. B. nur die Internetseite, auf der sich der Verstoß ursprünglich ereignet hat, nach Abgabe der Unterlassungserklärung überprüft werden. Hier lässt sich schnell feststellen, ob zwischenzeitlich ein widerrechtlich genutztes Bild entfernt worden ist oder ob eine ursprünglich fehlende Urheberkennzeichnung ergänzt wurde.

Worin auch immer der Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung gründet: er hat grundsätzlich die Fälligkeit einer Vertragsstrafe zur Folge. Auch an dieser Stelle reagieren viele Betroffene sodann mit Unverständnis, da kaum Kenntnisse darüber bestehen, was genau das bedeutet.

Abhängig davon, wie die Unterlassungserklärung formuliert ist, fällt nämlich je Verstoß entweder eine vorher festgesetzte Vertragsstrafe – z. B. 5.001,- Euro je Verstoß an. Oder die Vertragsstrafe wurde in das Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt, dann ist die Höhe der Vertragsstrafe vom Einzelfall abhängig. Gerade bei ins Ermessen gestellten Vertragsstrafen gilt aber: auch hier sind höhere Zahlungen nicht ungewöhnlich oder unangemessen, sondern im Gegenteil rechtlich in den meisten Fällen nicht zu beanstanden.

Zum Beispiel hat das OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.12.2013, Az.: 11 W 27/13, entschieden, dass jedenfalls im gewerblichen Bereich Vertragsstrafen unterhalb von 2.500,- Euro die Untergrenze darstellen. Zumindest für Unternehmen bedeutet daher der Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung, dass Vertragsstrafen zwischen 2.500,- Euro und ca. 6.000,- Euro in den meisten Fällen nicht zu beanstanden sein werden.

Im privaten Bereich können Vertragsstrafen indessen niedriger ausfallen, erfahrungsgemäß sollten aber auch hier Summen von mindestens ca. 1.000,- Euro einkalkuliert werden.

Welche Möglichkeiten im Einzelfall bestehen, wenn eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird, erläutere ich Ihnen gerne. Ebenso, welche weiteren Konsequenzen aus einer wiederholten Rechtsverletzung drohen können (z. B. neue Abmahnung?) und welche Folgen dies hat (neue Unterlassungserklärung?).



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