Bildrechte bei Facebook, Twitter und Co.

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Immer wieder wird im Zusammenhang mit dem „Teilen“ von Fotos auf Facebook, Twitter & Co. erkennbar, dass in Bezug auf die zugrunde liegenden Bildrechte in sozialen Netzwerken eine Aufklärung erforderlich ist, da hier zahllose Halbwahrheiten und teilweise teure Missverständnisse im Umlauf sind. 

1. Ausgangspunkt – Wer hat das Bild bestellt?

Entscheidend ist zunächst die Frage, ob man das Bild selbst gemacht hat oder ob dies durch jemand anderes geschehen ist. Sofern man das Bild selbst gemacht hat, ist man auch selbst Urheber. Insoweit kann man auch eigenständig entscheiden, ob, wie und wann das selbst gemachte Bild öffentlich und in sozialen Medien verbreitet werden darf. 

Sofern es sich bei dem Bild um ein fremdes handelt (dies gilt auch für Videos), ist man nicht der eigentliche Urheber. Insoweit entstehen an diesem Bild/Video auch keine Rechte. Es besteht insoweit auch kein Recht, dieses Bild über soziale Medien, wie Facebook, Instagram oder Twitter, zu teilen. 

Der Mythos, manche Bilder seien nicht urheberrechtlich geschützt, ist insoweit unzutreffend. Ein urheberrechtlicher Schutz besteht für Videos und Bilder immer. So ist also auch das verpixelste und unschärfste Handyvideo urheberrechtlich geschützt. 

Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der eigentliche Urheber bzw. Inhaber der Nutzungsrechte eine Erlaubnis für die Nutzung des jeweiligen Videos erteilt hat. Insofern ist es dann erlaubt, das entsprechende Bild entsprechend der erteilten Erlaubnis zu verwenden. Die Nutzung fremder Bilder im geschäftlichen Verkehr ist in der Regel an sog. Lizenzvereinbarungen geknüpft und damit auch in der Regel kostenpflichtig. 

2. Fallstrick Bildinhalt

Sofern das Bild selbst gemacht worden ist, können jedoch noch weitere Probleme auftreten. Insoweit muss geklärt werden, ob es sich bei dem, was auf dem Bild zu sehen ist, um ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts handelt. Sofern dies der Fall ist, kann der eigentliche Schöpfer des Werks bestimmen, ob und wie dieses Werk veröffentlicht bzw. verbreitet werden darf. 

Unter welchen Voraussetzungen es sich allerdings um ein derart geschütztes Werk handelt, ist stets am Einzelfall zu entscheiden und insoweit nicht pauschal festlegbar. 

Grundsätzlich können folgende Faustregeln gelten: 

  • Kunst ist als solche geschützt. Insoweit dürfen fremde Kunstwerke nicht – ohne Erlaubnis – öffentlich verwertet werden. 
  • Es muss auf die sog. „Schöpfungshöhe“ abgestellt werden. Die für den Urheberrechtsschutz notwendige Schöpfungshöhe ist dann erreicht, wenn es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung handelt, die individuell ist und das Alltägliche übersteigt“. 

Wann diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar und hilft insoweit nicht bei jedem Bild weiter. 

3. Panoramafreiheit

Die beliebtesten Motive auf Facebook, Pinterest und Instagram sind solche von oder vor bekannten Gebäuden und Bauwerken. Bei derartigen Gebäuden ist allerdings zu beachten, dass sie als Bauwerke urheberrechtlich geschützt sind. 

In diesem Zusammenhang ist dann die sog. „Panoramafreiheit“ zu beachten. Diese besagt, dass alles, was im öffentlichen Raum fotografiert werden kann, auch verwertet werden darf.

4. Bilder in Museen und Galerien

Sofern es um Fotografien bzw. Videos in Museen, Galerien oder ähnlichen Einrichtungen geht, ist möglicherweise auf das sog. „Hausrecht“ abzustellen. Die Panoramafreiheit ist hierbei nicht anwendbar, da diese nur für „Außenaufnahmen“ gilt. Anders ist es im Inneren von Gebäuden, hier gilt für die Eigentümer das Hausrecht. 

Dieses Hausrecht gewährt den Eigentümern auch die Möglichkeit der Untersagung von Aufnahmen von Bildern und öffentlichen Verbreitung dieser Bilder.

Insoweit hätte theoretisch jedes Museum oder auch jedes Restaurant in der Anwendung ihres Hausrechts die Möglichkeit, eine Hausordnung aufzustellen, welche die Aufnahme von Bildern bzw. die Veröffentlichung derartiger Bilder einschränkt. In diesem Zusammenhang kann bereits bei einer Vielzahl von Museen festgestellt werden, dass diese z. B. die Benutzung von Selfiesticks untersagen. 

Insoweit gilt hierbei zu beachten, dass – für den Fall, dass der Eigentümer bzw. „Hausherr“ von seinem Hausrecht Gebrauch macht – dieses Hausrecht auch eingehalten werden sollte. Ansonsten drohen teure Abmahnungen, gegen die die Abwehrmöglichkeiten äußerst gering sein dürften. 

5. Das Recht am eigenen Bild

Für den Fall, dass fremde Personen auf einem Bild aufgenommen werden, ist das sog. „Recht am eigenen Bild“ zu beachten. Hierbei ist natürlich zu beachten, dass an überfüllten Touristenmagneten kaum die Möglichkeit besteht, ein Foto zu machen, ohne dass fremde Personen auf diesem abgebildet werden. Insoweit ist mal wieder die Abgrenzung für die Frage, was erlaubt ist und was nicht erlaubt ist, äußerst kompliziert. 

Als Faustregel kann allerdings beachtet werden, dass die abgebildete Person zumindest nicht im Mittelpunkt des Bildes stehen und auch nicht identifizierbar sein darf. Allerdings gibt es nach der Rechtsprechung Ausnahmen für sog. Großveranstaltungen, bei denen damit gerechnet werden muss, fotografiert oder gefilmt zu werden, und die abgebildete Person nur als „Beiwerk“ anzusehen ist.

Allerdings ist grundsätzlich auch zu sagen, dass es gerade im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild in der Praxis zu umfangreichen rechtlichen Streitigkeiten kommen kann. 

Hierbei ist ebenfalls zu beachten, dass kritisch immer das Veröffentlichen oder Verbreiten von Bildern/Videos auf sozialen Medien angesehen werden muss. Das bloße Erstellen des Fotos von fremden Personen im öffentlichen Raum ist grundsätzlich erlaubt, wenn dadurch nicht die Intimsphäre der abgebildeten Person eingeschränkt wird. Die Veröffentlichung und Verbreitung des jeweiligen Bildes einer fremden Person darf allerdings nicht nach Belieben erfolgen. 

6. Tipps für die Praxis

Zunächst einmal ist das „Posten“ bzw. „Teilen“ von Fotos und Videos, die man nicht selbst aufgenommen hat, immer mit Vorsicht zu genießen. Im Zweifel liegen die Urheber- bzw. Verwertungsrechte nicht bei einem selbst. 

Es ist daher zu raten, vor der Verbreitung fremder Bilder/Videos, den eigentlichen Urheber um Erlaubnis zu fragen. 

Zumindest sollten Erkundigungen eingezogen werden, wer der Urheber des jeweiligen Bildes ist bzw. wer die Nutzungsrechte innehält. Innerhalb von Gebäuden (z. B. Museen), sollte beachtet werden, ob die einschlägige Hausordnung das Fotografieren und Verbreiten derartiger Bilder erlaubt oder verbietet. 

Sofern fremde Personen auf den Bildern im Mittelpunkt stehen, ist das Recht am eigenen Bild stets zu beachten. 

gez. Rechtsanwalt Marc E. Evers

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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