Blitzscheidung ohne Trennungsjahr

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Eine Besprechung der Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.04.2018 – 4 UF 44/18

Eine Ehe kann nur durch eine richterliche Entscheidung geschieden werden. Dies setzt zum einen zwingend voraus, dass zumindest ein Ehegatte die Scheidung beantragt. Zum anderen darf der Richter eine Ehe nur dann scheiden, wenn diese Ehe gescheitert ist. Dabei bestimmt das Gesetz in § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB selbst, dass eine Ehe dann gescheitert ist, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Weil jedoch dieses Scheitern einer Ehe vor Gericht nur schwerlich festzustellen sein wird, erleichtert das Gesetz in § 1566 BGB den Richtern in diesem Punkt etwas die Arbeit. Danach sind zwei Konstellationen denkbar:

  1. Wenn die Ehegatten bereits seit mehr als drei Jahren voneinander getrennt leben, wird ohne weitere Voraussetzungen vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
  2. Wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der eine Ehegatte dem Scheidungsantrags des anderen zustimmt, wird bereits nach einem Jahr der Trennung vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Unterm Strich müsste damit also grundsätzlich mindestens (wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen) ein Jahr der Trennung zwischen den Ehegatten (sog. Trennungsjahr) bestehen, damit die Ehe als gescheitert angesehen wird und folglich geschieden werden kann.

Doch was ist, wenn ein Ehegatte dieses Trennungsjahres nicht abwarten kann oder will?

Wieder hat das Gesetz auch hierfür eine Lösung: Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe nämlich auch dann geschieden werden, falls die Trennung kürzer als ein Jahr ist und zwar dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Ob eine solche „unzumutbare Härte“ vorliegt, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte jedoch unlängst am 26.04.2018 (Az. 4 UF 44/18) erneut im einem Fall zu entschieden, ob diese Hürde zur „unzumutbaren Härte“ überschritten wurde.

Der Entscheidung lag eine Ehe einer Dauer von 26 Jahren, welche geschieden werden sollte, zugrunde. Hier stellte das OLG in seiner Entscheidung fest, dass der Mann sich während der Ehe wie ein „Pascha“ aufführte und häufig sehr aggressiv und gewalttätig war. Ausschlaggebend für die „Blitzscheidung“ war ein Vorfall im Herbst des vergangenen Jahres, bei dem der Mann seine (mittlerweile Ex-) Frau heftig geschüttelt und grob beleidigt hat, woraufhin die Frau einen Krisenanfall erlitt und von einem Rettungswagen abtransportiert werden musste.

In diesem konkreten Fall bejahte das OLG Oldenburg das Vorliegen einer „unzumutbaren Härte“ und führte weiter aus, dass es bei Gewaltsamkeiten in der Ehe nicht unüblich sei, dass ein Ehegatte Demütigung über Jahre hinweg aushalte, bis dies letzten Endes nicht mehr möglich ist. Nach dem OLG Oldenburg sei die schwere der psychischen Verletzungen, welche die Frau von den ständigen Beleidigungen und Demütigungen durch ihren (mittlerweile Ex-) Mann erlitten hat, hinreichend festgestellt worden. Auch war das Gericht von den Schilderungen der Frau überzeugt, sie sei dadurch „psychisch kaputt“ geworden. Demnach war das Gericht davon überzeugt, dass der Mann durch sein Verhalten die Grundlage eines gemeinsamen Zusammenlebens nachhaltig zerstört hatte und die Ehe somit gescheitert ist und der Frau ein Abwarten des Trennungsjahres nicht zugemutet werden kann.

Fazit:

Wann genau eine Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist, lässt sich auch nach dieser Entscheidung nicht losgelöst vom konkreten Fall sagen, da dies stets eine vom Richter vorzunehmende Einzelfallprüfung voraussetzt. Mit dieser Entscheidung wurde jedoch erneut bestätigt, dass sich kein Ehegatte ständige Beleidigungen, Demütigungen oder gar Gewalt gegen sich zu dulden hat. Vielmehr zeigt diese Entscheidung einmal wieder, dass es durchaus Lösungen gibt, diesem Martyrium möglichst schnell zu entkommen.


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