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Börsenstrafrecht - verbotener Insiderhandel

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Insiderhandel bedeutet die Verwendung von Insiderinformationen für Börsengeschäfte und ist ein Begriff des Finanzmarkts, speziell des Aktienmarkts. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, die nach § 38 Abs. 1 WpHG mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen bedroht ist. Hierbei handelt es sich um die zentrale Norm aus dem Börsenstrafrecht.

Nach § 14 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist es verboten:

  • unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,
  • einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen,
  • einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten.

Nach dem Wertpapierhandelsgesetz ist ein Insider derjenige, der

  • am Kapital eines Unternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens beteiligt ist,
  • aufgrund seiner Tätigkeit im Unternehmen Kenntnisse erlangt (darunter fallen Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder),
  • wegen seines Berufes oder seiner Aufgabe Kenntnisse erlangt (Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater,
  • Insiderinformationen aufgrund der Vorbereitung oder Begehung von Straftaten erlangt hat

Nach § 13 WpHG sind Insiderinformation konkrete Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen.

Insiderpapiere sind in § 12 WpHG definiert. Nach dieser Norm handelt es sich um Finanzinstrumente,

  1. die an Börsen oder einem organisierten Markt im Inland oder
  2. einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zum Handel zugelassen sind oder
  3. deren Preis unmittelbar oder mittelbar von börsengehandelten Finanzinstrumenten abhängt.

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