Boni und Tantiemen in der Unterhaltsberechnung

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Rechtsanwälte von unterhaltsberechtigten Kindern oder Ehegatten gehen (naturgemäß) häufig zu großzügig an die Ermittlung des relevanten Einkommens eines Unterhaltsverpflichteten heran - mit der Folge, dass ein erheblich zu hoher Unterhalt berechnet und in der Regel auch gezahlt wird.

Besonders oft ist dies bei Unterhaltspflichtigen festzustellen, die (etwa als Banker oder Geschäftsführer) einmal jährlich erfolgsabhängige Boni oder Tantiemen beziehen, die weit über dem normalen monatlichen Gehalt und über dem liegen, was für den Lebensbedarf aufgewendet wird.

Passt der Unterhaltspflichtige hier nicht auf, so wird er mit Unterhaltszahlungen belastet, die er oft aus seinem laufenden monatlichen Gehalt gar nicht leisten kann. Dabei ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte seit langem anerkannt, dass bei überdurchschnittlichen Einkünften in angemessenem Umfang Vermögensbildung betrieben werden darf und die dafür aufgewendeten Beträge nicht zur Unterhaltsberechnung heranzuziehen sind (BGH FamRZ 2007, 1532; OLG Suttgart, Beschluss vom 20.6.2013, Az. 16 UF 285/12; Ziff. 10.6 Unterhaltsleitlinien OLG Koblenz, OLG Frankfurt/M.)

Es ist in diesen Fällen in der Regel auch so, dass man die Vermögenrücklage belegen kann, etwa durch Kontoauszüge eines Festgeld- oder Sparkontos oder durch Sondertilgungszahlungen auf Immobilienkredite. Die Berechnung eines zu hohen Unterhalts kann also durchaus abgewendet werden.


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