Sorgerechtsentzug abwenden durch Vollmacht?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern minderjähriger Kinder sich trennen, kann jeder von ihnen beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge alleine überträgt.

In der Regel sind die Eltern sich in diesen Fällen nicht einig, sodass das Gericht eine streitige Entscheidung zu treffen hat. Es erfolgt hierbei eine Art zweistufige Prüfung:

Bevor geprüft wird, wem die alleinige elterliche Sorge übertragen wird, muss überprüft werden, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge überhaupt erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn es an einer tragfähigen sozialen Beziehung und selbst an einem Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern fehlt (vgl. OLG Saarbrücken, B. v. 08.09.2014, 6 UF 70/14; Bundesverfassungsgericht, B. v. 04.08.2015, 1 BvR 1388/15). Unverzichtbare Grundvoraussetzung für eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist es, dass zwischen den Eltern Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft besteht, nur so kann die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl dienen (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 13.04.2014, 18 UF 181/14 mit Verweis auf ständige Rechtsprechung des BGH und des BVerG).

Nun ist es in Trennungssituationen oft so, dass die Kommunikation zwischen den Eltern, zum Teil erheblich, gestört ist und es regelmäßig zu Streitigkeiten kommt. Oft wird vom betreuenden Elternteil vorgebracht, der andere sei schlecht erreichbar, würde auf Anfragen nicht rechtzeitig reagieren, leiste Unterschriften (etwa für Bankonten oder Pässe der Kinder) nicht oder erst verspätet, man könne und wolle sowieso nicht mehr miteinander reden usw.  

In diesen Fällen kommt es in Betracht, dass der „schwächere“ Elternteil dem die Kinder betreuenden Elternteil eine Sorgerechtsvollmacht erteilt. Dieser wird so in die Lage versetzt, Entscheidungen erforderlichenfalls alleine und rechtswirksam für die Kinder treffen zu können. Gleichzeitig bleibt dem anderen Elternteil die elterliche Sorge erhalten. Er kann so beispielsweise bei Lehrern oder Ärzten der Kinder vorsprechen und sich Auskünfte erteilen lassen, wird also nicht „entrechtet“. Zudem ist die Vollmacht jederzeit widerruflich, was im Falle des Widerrufs aber nahezu zwangsläufig zum nächsten Sorgerechtsprozess führen kann.

Die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht kann nicht in allen Fällen einen sonst drohenden Sorgerechtsentzug verhindern. Sie ist aber ein sehr wirksames Instrument, um jedenfalls die klassischen Trennungsstreitigkeiten sorgerechtlich zu „entschärfen“. In diesem Sinne stehen auch die meisten Familiengerichte einer derartigen „Vollmachtslösung“ zur Beendigung einer Sorgerechtsstreitigkeit positiv gegenüber.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Harald Uhlmann

Beiträge zum Thema