Bonusansprüche bei Jobwechsel!

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Haben Sie im letzten Jahr Ihren Job gewechselt?

Dann sollten Sie ab jetzt bis März/April wieder einmal mit einem ihrer ehemaligen Kollegen einen Kaffee trinken gehen. In erster Linie natürlich des sozialen Kontaktes wegen, aber in zweiter Linie um zu erfahren ob und wenn ja wann ihr ehemalige Arbeitgeber Boni ausgezahlt hat.

Sobald ihre ehemaligen Kollegen Bonusmitteilungen bekommen haben, kann auch für sie eine 3 monatige Ausschlussfrist zur außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Bonusansprüche für 2022 gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu laufen beginnen.

Unser Tipp:

  • Schreiben Sie ihren ehemaligen Arbeitgeber freundlich an und erinnern Sie ihn an ihren Bonus für 2022. Damit ist die Ausschlussfrist bereits gewahrt. sie müssen aber den Zugang ihrer Aufforderung im Zweifel nachweisen können.
  • Für die Geltendmachung der Bonusansprüche genügt im ersten Schritt die Textform, also Email.
  • Ab Ablehnung Ihrer Ansprüche durch den Arbeitgeber beginnt eine zweite 3 Monatsfrist zu laufen, die nur durch eine Klage beim Arbeitsgericht gewahrt werden kann.
  • Spätestens jetzt sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen, der wie wir auf Bonus und Bankenarbeitsrecht spezialisiert ist.

Verschenken Sie ihre Bonusansprüche nicht. Allein die Tatsache, dass Sie das Unternehmen unterjährig verlassen haben kann nur in den wenigsten Fällen zum Wegfall der Bonusansprüche führen, nämlich nur wenn in Ihrem Arbeitsvertrag ein sogenannter reiner Haltebonus geregelt sein sollte. Das ist aber nur sehr selten der Fall.

Grundsätzlich gilt, die Durchsetzung von Bonusansprüchen ist sehr häufig erfolgreich, in vielen Fällen lassen sich auch außergerichtlich Vergleiche aushandeln.

Um Sie zielgerichtet beraten zu können benötigen wir folgende Dokumente

  •  Arbeitsvertrag und/oder Betriebsvereinbarung zum Bonus falls vorhanden
  •  Bonusmitteilungen der letzten Jahre
  • Zielvereinbarung falls vorhanden

Regelmäßig werden Sie in diesen Dokumenten den stetigen Hinweis auf absolute Freiwilligkeit der Bonuszahlung durch den Arbeitgeber finden. Allerdings bedeutet Freiwilligkeit nicht Willkür.

Der Arbeitgeber hat einen Ermessensspielraum beim Bonus aber den muss er auch ausüben: Eine sogenannte Ermessenreduzierung auf null oder eine willkürliche Ermessensausübung ohne die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und /oder betrieblicher Übung sind unzulässig.

Lassen Sie sich gerne bei uns beraten. Wir zeigen Ihnen Ihre Chancen und Risiken beim Bonus auf und setzen Ihre Ansprüche bei Gericht durch.

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Foto(s): iStock-1146792772.jpg

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