Gefahren beim Jobwechsel:

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Noch in Anstellung und schon eine Führungsposition beim direkten Wettbewerb

Es gibt immer wieder Beispiele, die zeigen dass Arbeitnehmer sich noch in Anstellung befinden zwar schon gekündigt haben aber bereits für einen neuen Arbeitgeber tätig werden. Diese Tatsache berechtigt den „Noch-Arbeitgeber" zur fristlosen Kündigung. Denn sie verstoßen gegen das Konkurrenzverbot des § 60 HGB.

Wenn ein Arbeitnehmer die Absicht hat, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, darf er zwar Vorbereitungen für eine neue Tätigkeit treffen. Er hat z. B. die Möglichkeit Geschäftsanteile an einer anderen Firma zu erwerben.

Er darf jedoch keinesfalls in offiziellen Dokumenten oder gar im Handelsregister oder auf Internetseiten und Flyern des neuen Arbeitgebers in Erscheinung treten. Mit 2 Visitenkartensätzen (einer vom „neuen" und einer vom „alten") unterwegs sein und beide V-Karten unter die Leute bringen, ist auch keine gute Idee.

In einem Beispielfall hat eine Führungskraft das seit Jahren bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.Dezember des laufenden Jahres gekündigt und sich vom derzeitigen Arbeitgeber auch nicht umstimmen lassen.

Er bekam Anteile an einem direkten Wettbewerbsunternehmen und sollte ab Januar des Folgejahres dort Geschäftsführer werden. Bis dahin ist alles noch legal. Das darf er.

Durch einen möglichen Fehler eines beurkundenden Notars erschien jedoch sein Name bereits am 09. November des laufenden Jahres im HR.

Dies wurde dem „Noch-Arbeitgeber" bekannt und er kündigte dieser Führungskraft, pikanterweise auch noch Prokurist beim „Noch-Arbeitgeber", fristlos.

Der Arbeitnehmer klagte, verlor aber sowohl vor dem Arbeits- als auch vor dem Landesarbeitsgericht. Auch wenn zu diesem Thema nichts im Arbeitsvertrag stand, sahen die Gerichte, dass der Arbeitnehmer gegen die Treue- und Loyalitätspflicht verstoßen hat.

Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Führungspersönlichkeit umfangreiche Vollmachten im bisherigen Unternehmen innehat und im Wettbewerbsunternehmen die Verantwortung für die gesamte Firma tragen soll. 


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