Brandstiftung - Anwalt bei Vorladung, Anklage oder Festnahme

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Vom Anzünden von Wohnhäusern, brennenden Autos bis hin zum Sprengen von Geldautomaten. In vielen Konstellationen kann eine Strafbarkeit wegen eines Brandstiftungsdelikts drohen. Dabei geht von dem Anzünden bestimmter Gegenstände eine erhebliche Gefahr, sowohl für einzelne Personen als auch für die Allgemeinheit, aus. Diese sehr hohe grundsätzliche Gefährlichkeit von Brandlegung führt dazu, dass die Brandstiftungsdelikte mit vergleichsweise sehr hohen Strafen bedroht sind.

Wie hoch ist die Strafe für Brandstiftung?

Es gibt verschiedene Arten der strafbaren Brandstiftung, die in den §§ 306 ff. StGB normiert sind. Je nach Straftatbestand, drohen unterschiedliche Strafen. Den Brandstiftungsdelikten ist gemein, dass das Gesetz für vorsätzliche Brandstiftung keine Geldstrafen mehr vorsieht. Allesamt sind die vorsätzlichen Brandstiftungen sogar Verbrechen im strafrechtlichen Sinne.

Für Brandstiftung nach § 306 Abs.1 StGB droht beispielsweise eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren. Für schwere Brandstiftung – also wenn beispielsweise ein Wohnhaus in Brand gesetzt wird – droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 306a Abs.1 Nr.1 StGB).

Erleiden Menschen durch die Brandstiftung eine schwere Gesundheitsschädigung, wird die Strafe ebenfalls höher (§ 306b Abs.1 StGB).

Stirbt sogar jemand durch die Brandstiftung, so droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren (§ 306c StGB).


Allein für die fahrlässige Brandstiftung ist außer einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe als möglich vorgesehen (§ 306d StGB).

Habe ich beim Vorwurf der Brandstiftung einen Anspruch auf einen Verteidiger?

Ja. Das Recht, dass Ihnen ein Verteidiger während des gegen Sie laufenden Strafverfahrens zur Seite steht, haben Sie in jedem Fall. Bei bestimmten Delikten – wozu auch die vorsätzlich begangenen Brandstiftungsdelikte zählen – besteht sogar die Pflicht, dass Ihnen ein Strafverteidiger beigeordnet wird. Man spricht hier von der sogenannten Pflichtverteidigung. Diese ist – entgegen eines sich hartnäckig haltenden Mythos – nicht abhängig vom Einkommen des Beschuldigten, sondern von anderen Faktoren, wie insbesondere die Höhe der drohenden Strafe. Bei Verbrechen im strafrechtlichen Sinne, wenn also im Falle einer Verurteilung mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr droht, so liegt ein Fall der Pflichtverteidigung vor (§ 140 Abs.1 Nr.2 StPO). Auch drohende Berufsverbote begründen zum Beispiel eine Pflichtverteidigung (§ 140 Abs.1 Nr.3 StPO).

Was ist eine strafbare Brandstiftung?

Eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung droht für das in Brand setzen oder das durch Brand ganz oder teilweise Zerstören von bestimmten Sachen oder Gebäuden. Bei welchen Sachen das Anzünden nach den §§ 306 ff. StGB strafbar sein soll, normiert das Gesetz selbst und abschließend.

Nicht zwingend müssen es hierbei fremde Sachen sein. Lediglich im Falle der „einfachen“ Brandstiftung nach § 306 Abs.1 StGB ist es erforderlich, dass es sich um fremde, also einer anderen Person gehörende, Sachen handelt.

Dementsprechend kann auch das Anzünden des Wohngebäudes, in dem man selbst wohnt und das einem selbst gehört, gegebenenfalls strafbar sein (jedenfalls dann, wenn man nicht alleiniger Eigentümer ist).

Wann ist eine Sache in Brand gesetzt?

Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn auch nach Entfernung des Brandsatzes wesentliche Bestandteile von ihr selbstständig weiterbrennen. Man kann sich also bildlich in der Regel das lichterlohe Brennen einer Sache vorstellen.

Bei einem Gebäude ist das in Brand setzen zu bejahen, wenn sich das Feuer auf für den Gebrauch des Gebäudes bedeutende Gebäudeteile erstrecken kann. Vgl. BGH, 14.11.2013 – 3 StR 336/13 (unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung).

Bei einem Gebäude ist ein solch wesentlicher Bestandteil zum Beispiel die Zimmerdecke (BGH, 14.11.2013 – 3 StR 336/13).

Wann ist eine Sache durch Brand ganz oder teilweise zerstört?

Strafbar ist es auch, wenn die Sache zwar nicht in Brand gesetzt, aber durch Brand ganz oder zumindest teilweise zerstört wurde. Wichtig ist hierbei, dass die Zerstörung tatsächlich durch den Brand eintreten muss. Ein Beispiel hierfür ist das Schmelzen (das betrifft v.a. die Fälle, in denen die angezündete Sache aus Plastik besteht) oder die Verrußung einer Wohnung, die zur zumindest zeitweisen Unbewohnbarkeit eben dieser führt (vgl. BGH, 06.03.2013 – 1 StR 578/12 zur Verrußung).


Im Hinblick auf die Zerstörung von Gebäuden durch brandbedingte Schäden, hat der BGH entschieden, dass sich zum Einen die fehlende Möglichkeit der Nutzung des Gebäudes auf eine bestimmte Zweckbestimmung beziehen und sich zudem auf eine gewisse Dauer erstrecken muss. Der betroffene Bestandteil muss eine gewisse selbstständige Bedeutung für das Gebäude haben. Der BGH bejahte diese Voraussetzung für die Schäden durch einen Brand in den Kellerräumen eines Gebäudes, die dazu führen, dass der Kellerraum für eine gewisse Zeit nicht so genutzt werden kann wie zuvor. Vgl. BGH, Urteil v. 25.11.2020 – 5 StR 493/19.

Auch eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, die für eine nicht nur unbeachtliche Zeit durch den Brand unbewohnbar wird, kann ein solcher Bestandteil in diesem Sinne sein (vgl. z.B. BGH, 14.11.2013 – 3 StR 336/13).


Für die Bejahung einer teilweisen Zerstörung ist wichtig, dass diese gewichtig sein muss. Hieraus ergibt sich dann auch die Notwendigkeit, dass das Gebäude für eine nicht nur unerhebliche Zeit durch den Brand nicht mehr bewohnbar ist, zum Beispiel weil Renovierungen durchzuführen sind (vgl. BGH, 14.11.2013 – 3 StR 336/13).


Im Ergebnis ist zu bemerken, dass die Frage, ob tatsächlich die in Frage stehende Sache ganz oder teilweise durch Brandlegung im Sinne der jeweiligen Vorschrift der §§ 306 ff. wurde, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH, 06.03.2013 – 1 StR 578/12). Umso wichtiger ist es, sich beim Vorwurf der Brandstiftung an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu wenden, der auch Feinheiten und Details erkennen und die Verteidigungsstrategie hiernach ausrichten kann.

Ist jedes unbefugte Anzünden eines Gegenstands eine Brandstiftung?

Nein. Das Gesetz benennt bestimmte Gegenstände, bei denen es strafbar ist, sie in Brand zu setzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören.

Dieses Prinzip zieht sich bei allen Arten der Brandstiftung durch.

Bei der „einfachen“ Brandstiftung nach § 306 StGB sind taugliche Tatgegenstände unter anderem Gebäude, Hütten, Kraftfahrzeuge, technische Einrichtungen, Wälder oder landwirtschaftliche Anlagen (§ 306 Abs.1 StGB).

Im Rahmen der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs.1 StGB sind zum Beispiel Wohngebäude, Kirchen oder unter bestimmten Umständen Räumlichkeiten, die für begrenzte Zeit dem Aufenthalt von Menschen dienen (z.B. Geschäftsräume) Objekte, deren in Brand setzen oder Zerstörung durch Brandlegung eine Strafe wegen Brandstiftung begründen können.

Eine höhere Strafe für schwere Brandstiftung

Eine höhere Strafe droht gem. § 306a Abs.1 StGB für die sogenannte schwere Brandstiftung. Hier ist es nicht mehr erforderlich, dass die in Brand gesetzten bzw. zerstören – in § 306a Abs.1 StGB aufgezählten - Sachen für den Täter fremd sind.

Kennzeichnend für die schwere Brandstiftung und Grund für die erhöhte Strafandrohung ist die abstrakte Gefährlichkeit, die in diesen Konstellationen in besonderem Maße besteht. Insbesondere dem in Brand setzen eines Wohngebäudes wohnt stets die Eignung inne, dass Menschen hierdurch zu Schaden kommen, verletzt werden, können.


Für die teilweise Zerstörung des Wohngebäudes ist es wie bereits erörtert maßgeblich, in welchem Maße und vor allem über welche Dauer die Nutzbarkeit der Wohnung aufgehoben ist. Maßstab hierfür ist – so der BGH – ein objektiver „verständige[r] Wohnungsinhaber“, wobei dementsprechend wenige Stunden oder auch nur ein Tag hierfür in der Regel nicht ausreichen (BGH, 06.03.2013 – 1 StR 578/12 unter Verweis auf weitere BGH Rechtsprechung).


Auch das Anzünden eines Gebäudes, dass sowohl als Wohngebäude, als auch als Geschäftsgebäude fungiert, kann eine Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung durch durch Brand zerstören eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient (§ 306a Abs.1 Nr.1 StGB), begründen. Voraussetzung ist dann allerdings, dass ein solcher selbstständiger Teil derart zerstört wird, dass er gerade nicht mehr dem Wohnen dienen kann. Vgl. BGH, Beschluss v. 15.02.2011 – 4 StR 659/10. Der Schaden muss also an dem Wohnbereich (und nicht den Geschäftsräumen) des Gebäudes eintreten.


Bei sowohl zu Wohnzwecken als auch zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäuden ist eine solche Beeinträchtigung regelmäßig bei Kellerräumen zu verneinen, weil diese nicht dem Wohnen als solchem dienen, sondern nur hiermit verbunden sind. Vgl. BGH, 06.03.2013 – 1 StR 578/12.

Schwere Brandstiftung durch die konkrete Gefährdung anderer Menschen

Eine Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung droht gem. § 306a Abs.2 StGB auch dann, wenn tatsächlich Menschen konkret gefährdet werden. Taugliche Tatobjekte sind in dieser Variante die in § 306 Abs.1 StGB bezeichneten, also zum Beispiel Kraftfahrzeuge, Warenlager, Gebäude, Wälder.

Dass hierdurch ein anderer Mensch in die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht wird, ist Grund für die erhöhte Strafandrohung.

Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn es im Grunde nur noch vom Zufall abhängt, ob es tatsächlich zu einer Gesundheitsschädigung kommt oder nicht (vgl. BGH, Beschluss v. 02.12.2008 – 3 StR 441/08).

Macht man sich wegen schwerer Brandstiftung auch dann strafbar, wenn man sich zuvor versichert hat, dass sich niemand im Haus befindet?

Tatsächlich kann es sein, dass eine Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs.1 StGB entfällt, wenn der „Brandstifter“ sich zuvor versichert hat, dass sich tatsächlich niemand in dem Wohngebäude befindet. Allerdings sind die Anforderungen hieran sehr hoch. Das liegt daran, dass die schwere Brandstiftung ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt ist. Der Gesetzgeber bemisst allein dem in Brand setzen bzw. ganz oder teilweise durch Brand Zerstören der genannten Sachen eine Gefahr für andere Menschen bei, sodass auch allein die Vornahme dieser Tätigkeit sanktioniert wird. Eine Straflosigkeit kommt also nur dann in Betracht, wenn die Gefährdung anderer Menschen gänzlich, vollständig, absolut und sicher ausgeschlossen ist. Dementsprechend kommt diese Reduktion des Straftatbestandes im Hinblick auf seinen Schutzzweck im Grunde nur bei sehr kleinen Hütten in Betracht, bei denen die gesamte Hütte mit einem Blick wahrnehmbar ist. Vgl. BGH, 14.11.2013 – 3 StR 336/13. Schon wenn man zweimal bzw. in zwei Räume schauen muss, kann man sich nie hundertprozentig sicher sein, dass sich niemand in der Hütte befindet und entsprechend gefährdet wird.

Es handelt sich hierbei also um Ausnahmefälle.

Wann macht man sich wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar?

Die Strafe wegen Brandstiftung kann allerdings noch höher werden. Im Falle einer besonders schweren Brandstiftung nach § 306b Abs.1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.

Eine Strafbarkeit wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306b Abs.1 StGB droht dann, wenn tatsächlich ein anderer Mensch schwer an der Gesundheit geschädigt wurde oder wenn eine große Zahl an Menschen an durch die Brandstiftung eine Gesundheitsschädigung erleiden.


Eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren droht wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306b Abs.2 StGB, wenn …

  • durch die Brandstiftung im Sinne des § 306a StGB ein Mensch in Todesgefahr gebracht wird,
  • der „Brandstifter“ in der Absicht die Brandstiftung nach § 306a StGB begeht, um die Begehung einer anderen Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken (die andere Straftat muss dabei nicht unbedingt durch den Täter selbst vorgenommen werden, vgl. BGH, Urteil v. 09.08.2000 – 3 StR 139/00) oder wenn
  • der Täter das Löschen des Brandes nach einer Brandstiftung nach § 306a StGB verhindert oder erschwert

(§ 306b Abs.2 StGB).

Wenn durch das gelegte Feuer jemand stirbt – Wann macht man sich wegen Brandstiftung mit Todesfolge strafbar?

Stirbt jemand aufgrund der Brandstiftung, steigt die Strafandrohung abermals. Gem. § 306c StGB droht für Brandstiftung mit Todesfolge eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren.


Wichtig ist, dass eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung mit Todesfolge nicht voraussetzt, dass der „Brandstifter“ eine andere Person töten wollte oder dies auch nur billigend in Kauf nahm. Es genügt, dass er den Tod einer anderen Person leichtfertig verursacht hat. Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Der Täter hat in diesem Fall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße missachtet, ja gerade das missachtet, was sich ihm aufdrängen muss.

Ist eine versehentliche Brandstiftung strafbar?

Das ist möglich. Brandstiftung ist nicht nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar (also wenn der Täter die Tatbegehung durch sein Verhalten zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt). Vielmehr ist auch die fahrlässige Brandstiftung strafbar. Der Fahrlässigkeitsvorwurf liegt in dem Nichtbeachten der erforderlichen Sorgfalt. Dass durch das in Frage stehende Verhalten eine Brandstiftung begangen wird, muss zudem vorhersehbar wie auch vermeidbar gewesen sein.


So bejahte das Amtsgericht Bonn beispielsweise einen Strafbarkeit wegen fahrlässiger Brandstiftung (in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung) für einen Fall, bei dem die in einem Fitnessstudio tätige Angeklagte entgegen ihrer Einweisung den Aufguss in der Sauna mit unverdünntem Aromastoff vornahm, anstatt diesen mit Wasser zu verdünnen, weshalb ein Feuer ausbrach und Besucher verletzt wurden (vgl. AG Bonn, Urteil v. 26.05.2011 – 57 Ds-900 Js 607/10 – 24/11 in openJur 2012, 79887).


Im Hinblick auf die Feststellung, ob jemand vorsätzlich gehandelt hat, ist zu beachten, dass ein starkes Indiz für die Bejahung von Vorsatz eine besonders hohe Gefährlichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit des in Brand Setzens aufgrund des Verhaltens des Täters ist. Vgl. BGH, 06.03.2013 – 1 StR 578/12.

Wirkt es sich aus, wenn ich nach der Brandstiftung das Feuer wieder lösche?

Ja, das kann sich durchaus auswirken. Die (vorsätzlichen) Brandstiftungsdelikte sind durch ihre hohe Strafandrohung alle bereits strafbar, wenn die Brandstiftung „nur“ versucht wurde. Ein Phänomen der Versuchsstrafbarkeit ist allgemein die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts (§ 24 StGB). Nun ist es naturgemäß den Brandstiftungsdelikten nahezu immanent, dass der Übergang zwischen der versuchten Tat und der vollendeten Tat sehr kurz, sehr eng, ist. Bereits das in Brand setzen begründet die Strafbarkeit wegen vollendeter (nicht versuchter) Strafbarkeit. Die Zeit zwischen unmittelbarem Ansetzen zur Tatbegehung und Vollendung ist also regelmäßig sehr kurz. Die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts ist entsprechend gleichermaßen kurz (dieser ist ja nur möglich, während sich die Tat noch im Versuchsstadium befindet).

Zudem sind die Brandstiftungsdelikte (was auch ein Grund für den frühen Zeitpunkt der Begründung einer Vollendungsstrafbarkeit ist) in ganz besonderem Maße gefährlich. Dies nicht nur für Rechtsgüter einzelner Personen, sondern geht von ihnen naturgemäß für die Allgemeinheit eine erhebliche Gefahr aus. Diese liegt insbesondere in der Unkontrollierbarkeit von Feuer und die drohenden erheblichen Schäden begründet.


Das hat zur Folge, dass es durchaus Sinn machen kann, dem Täter „einen Anreiz zu geben“, das Feuer selbst wieder zu löschen. Der Täter steht quasi „am nächsten“ an dem Brand und hat zunächst noch die besten bzw. schnellsten Möglichkeiten, erhebliche Schäden zu verhindern.

Der Rücktritt soll grundsätzlich ein solcher Anreiz sein. Er ist geprägt von Gesichtspunkten des Opferschutzes.

Da der Zeitraum, in dem ein Rücktritt im Rahmen der Brandstiftungsdelikte noch möglich ist, aber recht kurz bemessen ist, gibt es diesen „Anreiz“ für den Brandstifter in dieser Form nicht.


Die Lösung des Gesetzgebers ist die Normierung der sogenannten tätigen Reue im Rahmen der Brandstiftungsdelikte. Diese entspricht im Grunde dem Rücktritt, nur mit dem Unterschied, dass sie gerade nach Vollendung des Delikts führt.

Den ein oder anderen Unterschied zum strafbefreienden Rücktritt nach § 24 StGB gibt es aber schon. Insbesondere ist zu beachten, dass die Rechtsfolge einer tätigen Reue nach einer vorsätzlichen Brandstiftung nicht die automatische Straflosigkeit ist. Vielmehr liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es in einem solchen Fall die Strafe entweder mildert oder sogar gänzlich von einer Bestrafung absieht (§ 306e Abs.1 StGB). Nur im Falle einer fahrlässigen Brandstiftung nach § 306d StGB ist die Folge einer tätigen Reue nach den Anforderungen des § 306e StGB die Straflosigkeit.

Was muss man für eine Strafmilderung oder Straflosigkeit nach einer Brandstiftung tun?

Geschenkt wird einem die Folge der (möglichen) Strafmilderung oder Straflosigkeit nicht. Wie bereits dargelegt, soll diese Folge einen Anreiz für den Täter darstellen, sich darum zu bemühen, dass keine Schäden von der Brandstiftung ausgehen.


Voraussetzung ist, dass der Täter den Brand löscht und das bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist (§§ 306e Abs.1, Abs.2 StGB).

Wird der Brand nach diesen Maßgaben gelöscht, ohne dass der Täter dies bewirkt, so genügt es, wenn der Täter sich ernstlich und ernsthaft um die Löschung bemüht (§ 306e Abs.3 StGB).

In allen Konstellationen ist es stets erforderlich, dass der Beschuldigte freiwillig den Brand löscht (oder sich hierum bemüht). Wird er also dazu gezwungen, so scheidet die tätige Reue aus.


Es stellt sich dementsprechend die Frage, ab wann ein erheblicher Schaden entstanden ist. Der BGH führte hierzu in einem Beschluss vom Mai 2018 aus, dass im Falle einer schweren Brandstiftung bei einem Wohngebäude ein Grenzwert von 2500 Euro Schadensbeseitigungskosten angelegt werden kann. Zudem scheidet eine Anwendung der Regelung zur tätigen Reue jedenfalls dann aus, wenn ein anderer Mensch konkret gefährdet oder tatsächlich an der Gesundheit geschädigt wurde. BGH, Beschluss v. 23.05.2018 – 2 StR 169/18.


Wichtig ist, dass die Rechtsfolge der tätigen Reue bei vorsätzlicher Brandstiftung im Ermessen des Gerichts liegt, also keine zwingende und automatische Folge ist. Die Strafmilderung oder das Absehen von einer Bestrafung ist lediglich eine Möglichkeit, die dem Gericht eröffnet ist. Gesichtspunkte bei der Ermessensbetätigung im Hinblick auf eine mögliche Strafmilderung sind zum Beispiel die Schadenshöhe, die Intensität der Gefahr und wie, insbesondere in welchem Umfang, sich der Täter um Rettung bemüht hat. Vgl. BGH, Beschluss v. 23.05.2018 – 2 StR 169/18.

Kann ich auch dann straflos bleiben, wenn ich nicht das Feuer lösche, aber die gefährdete Person aus dem brennenden Haus trage?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es unter Umständen für die Bejahung einer tätigen Reue genügen, wenn der Täter zwar nicht den Brand löscht, aber die gefährdete Person aus dem Brandbereich heraus bringt.

Vom Wortlaut des § 306e StGB (der die tätige Reue regelt) ist dies nicht erfasst.

Der BGH stellt hierbei aber auf den Sinn und Zweck der Vorschrift der tätigen Reue ab und erweitert darüber die Möglichkeit der Strafmilderung oder Straflosigkeit.

Der Grund der Normierung der tätigen Reue ist, dass der Täter dafür „belohnt“ werden soll, wenn er die Gefahr, die von dem Brand ausgeht, beseitigt, bevor schlimmeres passiert. Wie bereits dargelegt liegt dies an der besonders hohen Gefährlichkeit von Bränden. Wird diese Gefahr beseitigt, so soll dies in der Bestrafung berücksichtigt werden.

Daher ist es im Einzelfall möglich, dass die Vorschrift der tätigen Reue auch dann greift, wenn der Täter zwar nicht den Brand löscht, aber die konkrete Gefahr für das Leben des Opfers im Sinne des § 306b Abs.2 Nr.1 StGB (besonders schwere Brandstiftung) anderweitig – zum Beispiel durch das Heraustragen des Opfers aus einem brennenden Gebäude oder Wohnwagen – eliminiert. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Beschuldigte eine Liebesbeziehung mit einer deutlich jüngeren, minderjährigen, Frau einging, die beiden beschlossen, sich zusammen das Leben zu nehmen und hierzu einen Wohnwagen (in dem sie sich aufhielten) anzündeten. Der Beschuldigte half der Geschädigten aus dem bereits brennenden Wohnwagen hinaus, sodass beide überlebten. Vgl. BGH, Beschluss v. 27.05.2020 – 1 StR 118/20.



Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter oder bereits eine Anklage mit dem Vorwurf der Brandstiftung erhalten haben, sollten Sie bestenfalls zunächst von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch machen (als Beschuldigter einer Straftat sind Sie nicht zu Angaben zum Tatvorwurf verpflichtet) und sich dann bestenfalls so schnell wie möglich an einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser hat die nötige Erfahrung und Expertise, um eine gerade für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie zu erarbeiten und erkennt auch Feinheiten, auf die es gegebenenfalls maßgeblich ankommt.

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