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BREXIT: Grenzüberschreitender Formwechsel zur Umwandlung einer englischen Limited nicht möglich

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Der Brexit wirft seine Schatten voraus, und zu der für Unternehmen leidigen Rechtsunsicherheit gesellt sich nun ein weiteres Problem für die Inhaber von englischen Limiteds in Deutschland.

Wer es vermeiden möchte, dass seine englische Kapitalgesellschaft ab März 2019 in Deutschland wie eine OHG, GbR oder ein Einzelunternehmen behandelt wird, sollte die Gesellschaft bis dahin in eine deutsche Kapitalgesellschaft, etwa eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), umwandeln. Zur Umwandlung stünden theoretisch zwei Wege zur Verfügung: die grenzüberschreitende Verschmelzung und der grenzüberschreitende Formwechsel, wobei letzterer erhebliche Zeit- und Kostenvorteile im Vergleich zur Verschmelzung bedeuten würde.

Diesem Weg wurde durch das englische Handelsregister Companies House allerdings unlängst ein Riegel vorgeschoben: In einer Stellungnahme teilte das Companies House mit, dass es an einer europäischen Rechtsgrundlage fehlen würde und man keine eigenen rechtlichen Grundlagen hätte, um eine Sitzverlegung einer englischen Gesellschaft ins europäische Ausland zu ermöglichen, ohne dass diese Gesellschaft aufgelöst werden müsste. Der erste Teil des Statements ist korrekt, denn es fehlt bisher an einer europäischen Richtlinie zum Formwechsel. Der zweite Teil der Auskunft steht allerdings im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der in seiner VALE-Entscheidung vom 12. Juli 2012 (C-378/10) den grenzüberschreitenden Formwechsel grundsätzlich zugelassen hat. Hier müsste eine Klärung durch die englischen Gerichte stattfinden. Dies dürfte jedoch bis zum Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union im März 2019 schon aus zeitlichen Gründen unmöglich sein.

De facto bleibt für umwandlungswillige deutsche Unternehmen damit nur der zeit- und kostenintensive Weg über die Verschmelzung.



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