Grenzüberschreitender Formwechsel von Auslandsgesellschaften – Outbound Conversion

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Auslandsgesellschaften können aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (u. a. „Vale-Entscheidung“ des EuGHs vom 12. Juli 2012 Az. C-378/10), und verschiedener deutscher Gerichte im Wege eines grenzüberschreitenden Formwechsels, zusammen mit der Verlegung ihres Satzungs- und Verwaltungssitzes, bspw. in eine deutsche GmbH umgewandelt werden.

Ein wesentlicher Vorteil des grenzüberschreitenden Formwechsels bspw. gegenüber einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist, dass kein Übertragungsvorgang stattfindet, der Rechtsträger nicht untergeht, sondern erhalten bleibt. Das ist bspw. im Hinblick auf steuerliche Sperrfristen oder auch „Change of Control“ Klauseln ein wesentlicher Vorteil. Insbesondere bei Holdinggesellschaften, die ihren Sitz in andere EU-Staaten verlegen möchten, dabei aber weder den Weg über eine Übertragung oder Liquidation gehen wollen, ist ein grenzüberschreitender Formwechsel eine interessante Gestaltungsalternative.

Derzeit gibt es noch keine gesetzlichen Bestimmungen für diese Strukturierungsform.

Der grenzüberschreitende Formwechsel ist weder in der Fusionsrichtlinie noch im Umwandlungsgesetz oder Umwandlungssteuergesetz geregelt, sondern beruht „nur“ auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 12. Juli 2012, C 378/10, Rechtssache Vale) und Entscheidungen verschiedener deutscher Oberlandesgerichte.

Das OLG Düsseldorf hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 19.07.2017 für den Fall einer niederländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (besloten vennootschap B.V. oder BV) bestätigt, die in Verbindung mit der Verlegung ihres Satzungs- und Verwaltungssitzes sowie der Änderung der Firmierung im Wege eines grenzüberschreitenden Formwechsels in eine deutsche GmbH umgewandelt werden sollte.

Wir haben einen vergleichbaren Vorgang bereits anwaltlich vorbereitet und begleitet.



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