Brückenteilzeit – sinnvolle Ergänzung zur Elternteilzeit

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Seit dem 01.01.2019 gibt es die sogenannte Brückenteilzeit, § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Arbeitnehmer können ihre regelmäßige Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr und bis zu maximal 5 Jahren verringern.

Hierfür müssen die folgenden grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bestand des Arbeitsverhältnisses von mindestens 6 Monaten
  • Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 45 Arbeitnehmer
  • Höchstzahl von Arbeitnehmern in Brückenteilzeit nicht überschritten (bei Arbeitgebern bis 200 Arbeitnehmern)

Die weiteren Voraussetzungen zum Erhalt der begehrten Brückenteilzeit gleichen den Voraussetzungen der zeitlich nicht begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG.

Der Arbeitgeber kann dem Antrag nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen oder die Höchstgrenze, der sich in Brückenteilzeit befindlichen Arbeitnehmer, bereits erreicht ist. Diese Begrenzung gilt jedoch nur bis zu einer Größe von 200 Arbeitnehmern. 

Was tun am Ende der Elternzeit?

Hier komme ich nun zum eigentlich Thema dieses Rechtstipps. Vor allem Mütter beantragen in der heutigen Zeit eine längere Elternzeit, die über den Elterngeldbezugszeitraum hinausgeht und arbeiten danach in Elternteilzeit weiter. 

Dies hat unterschiedliche Gründe, hängt aber oft einfach mit der Betreuungsmöglichkeit des Kindes zu tun. Entweder hat man nach einem Jahr keinen Betreuungsplatz für das Kind oder will einfach noch nicht wieder vollumfänglich arbeiten gehen. 

Deswegen wird vermehrt Elternzeit für drei Jahre beantragt und nach Ablauf des ersten Jahres weiter in Elternteilzeit im Umfang von 15-30 Stunden pro Woche gearbeitet. So kann zumindest für die ersten drei Jahre die Kinderbetreuung halbwegs flexibel gestaltet werden.

Das böse Erwachen kommt kurz vor Ende des Ablauf der Eltern(teil)zeit. Ab diesem Tag gilt wieder die arbeits- oder tarifvertragliche Arbeitszeit. Im schlimmsten Falle also 40 oder mehr Stunden in der Woche.

Bisher blieb dann nur der Schritt einen „normalen“ Teilzeitantrag zu stellen, der zu einer dauerhaften Verringerung der Arbeitszeit führte. Die Aussichten zu einem späteren Zeitpunkt wieder Vollzeit arbeiten zu können, waren und sind gering.

Die Brückenteilzeit schließt diese Lücke nun und kann – richtig eingesetzt – zur weiteren Flexibilität der Arbeitszeitgestaltung beitragen.

Wer z. B. in der Elternteilzeit 30 Stunden gearbeitet hat und normalerweise 40 leisten müsste, kann einfach 3 Monate vor Ablauf der Eltern(teil)zeit einen Antrag auf Gewährung von Brückenteilzeit stellen. So kann die Elternteilzeit sozusagen verlängert werden um mindestens 1 Jahr bis zu maximal 5 Jahren.

Hierdurch könnte man also rein faktisch einer Teilzeittätigkeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes nachgehen und würde dann, wenn hoffentlich das Kind aus der gröbsten und schwierigsten Phase raus ist, wieder im „alten“ Stundenumfang arbeiten gehen.

Der Antrag auf Brückenteilzeit

  • ist in Textform (E-Mail, Fax etc.) zu stellen
  • ist mindestens 3 Monate vor Beginn der gewünschten Brückenteilzeit zu stellen
  • hat die Verringerung der Arbeitszeit zu enthalten
  • hat die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu enthalten
  • hat den Zeitraum (1-5 Jahre) der Brückenteilzeit zu enthalten

Muster für einen Antrag auf Brückenteilzeit:

Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name Arbeitgeber],

unter Bezugnahme auf § 9a TzBfG beantrage ich hiermit eine Verringerung meiner wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit ……. [aktuelle Stundenzahl, z. B. 40] Stunden auf zukünftig …… [gewünschte Stundenzahl, z. B. 20] Stunden, beginnend ab dem …… [Beginn der Brückenteilzeit, z. B. 01.11.2019] bis zum …… [Ende der Brückenteilzeit, z. B. 31.10.2024].

Die verkürzte Arbeitszeit von …… [gewünschte zukünftige Stundenzahl, z. B. 20 Stunden] sollte sich so verteilen, dass ich …. 

[Beschreibung der gewünschten Zeitverteilung, 

z. B. von Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr 

oder 

Montag von 09 – 14 Uhr, Dienstag – Donnerstag von 08:00 – 13:00 Uhr und Freitag von 10 – 13 Uhr] 

arbeite.

Bitte lassen Sie mir eine schriftliche Bestätigung zukommen. Gern stehe ich Ihnen auch für ein klärendes Gespräch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

– Unterschrift –

Zugang des Antrags

Zu beachten ist hierbei immer, dass man einen Nachweis über den Zugang des Antrages haben sollte. Das reine verschicken per E-Mail/WhatsApp ist nicht gleichzusetzen mit dem nachweisbaren Zugang. 

Wenn der Arbeitgeber eine Software nutzt, die den Zugang des Antrags per E-Mail bestätigt, sollte diese Bestätigung ausgedruckt und zu Hause gelagert werden.

Bei Nutzung von Faxgeräten einfach die erfolgreiche Übermittlungsbestätigung ausdrucken.

Ansonsten per Brief einreichen und sich den Empfang quittieren lassen oder den Antrag direkt per Einschreiben/Rückschein oder Boten übermitteln.

Reaktion des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem Beginn der Brückenteilzeit seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Wenn eine Ablehnung erfolgt, dann muss der Arbeitgeber auf die Ablehnungsgründe ausführlich eingehen und diese ausführen.

Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, so gilt der Antrag als genehmigt.

Bei dem Bestand einer vorherigen Elternteilzeit, die als Brückenteilzeit weitergeführt werden soll, werden betriebliche Gründe kaum nachvollziehbar darzulegen sein. Warum sollten betriebliche Gründe gegen einen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden vorliegen, wenn in der Elternteilzeit ebenfalls 30 Stunden mit der identischen Verteilung abgeleistet wurden?!

Fazit:

  • Die Brückenteilzeit gibt dem Arbeitnehmer das Recht auf eine zeitlich begrenzte Teilzeittätigkeit. Nach Ablauf des Zeitraums kehrt der Arbeitnehmer anschließend automatisch zu seiner vorherigen Arbeitszeit zurück.
  • Die Brückenteilzeit dauert mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre.
  • Arbeitgeber dürfen einen Antrag auf Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen oder weil sich bereits zu viele Mitarbeiter in Brückenteilzeit befinden.
  • Der Arbeitgeber muss einen Monat vor dem Beginn der Verringerung der Arbeitszeit seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Ansonsten gilt der Antrag auf Brückenteilzeit als genehmigt.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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