Brustkrebs – Mandantin bekommt 7.000 Euro Schmerzensgeld

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„Das ist so gerade nochmal gut gegangen“, muss sich ein Arzt eines Krankenhauses in Lippstadt gedacht haben. Auf seine Veranlassung wurde bei unserer Mandantin eine beidseitige Mammographie durchgeführt. In dem an den Arzt gerichteten Mammographiebefund wurde eine kurzfristige sonographische Gegenkontrolle empfohlen. „Ein solches Ultraschall ist schnell gemacht, kostengünstig und für die Patientinnen nicht so belastbar wie eine Mammographie“, erläutert Rechtanwalt Melzer aus dem Kreis Paderborn, der die Patientin vertreten hat. „Leider hat der Arzt keine Veranlassung gesehen, die Patientin für eine solche Gegenkontrolle einzubestellen, da die letzte Sonographie erst kurze Zeit vorher durchgeführt wurde und ohne Befund war“, so der Fachanwalt für Medizinrecht weiter. Ein halbes Jahr später bemerkte die Patientin einen Knoten in der Brust. Das histologische Ergebnis: Mammakarzinom.

Verfahren vor der Ärztekammer Westfalen-Lippe

„Der Brustkrebs hätte früher erkannt und therapiert werden können“. Der Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht aus Bad Lippspringe hat daher für die Patientin ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle für ärztliche Haftpflichtfragen der zuständigen Ärztekammer eingeleitet. Das von Ärztekammer eingeholte Gutachten hat den Verdacht bestätigt, dass die diagnostischen Maßnahmen unzureichend waren. „Da die empfohlene Second-Look-Sonographie unterlassen wurde“, so Anwalt Melzer, „wurde ein Befunderhebungsfehler festgestellt, der zu Gunsten der Patientin zu einer Umkehr der Beweislast geführt hat, die im Medizinrecht oft entscheidend ist“.

Der Mandantin geht es – trotz des vermeidbaren Fehlers - den Umständen entsprechend gut

Die direkt nach der Diagnose eingeleitete Therapie war im Endeffekt erfolgreich. Die Information darüber, dass der Tumor aber viel früher hätte therapiert werden müssen, hat zu nicht unerheblichen psychischen Belastungen in Form von Ungewissheit und Ängsten geführt. „Wir konnten uns mit der Haftpflichtversicherung auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro einigen“. 

Trotzdem ist Rechtsanwalt Melzer, der auch Fachanwalt für Versicherungsrecht ist, nicht gut auf die Haftpflichtversicherung des Krankenhausarztes zu sprechen. „Die Patientin ist privat krankenversichert, da muss man aufpassen, dass man deren Regressansprüche nicht gleich mit erledigt. Genau das hat die Haftpflicht aber versucht, wenn auch vergeblich", so MPK-Anwalt Melzer.

www.melzer-penteridis.de
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Foto(s): Pixabay.com

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