BSG entscheidet: Kinder mit Behinderung, die bei ihren Eltern wohnen, haben Anspruch auf den vollen Regelbedarf

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Behinderte Menschen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind, erhalten in der Regel Leistungen der Grundsicherung. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2011 Regelbedarfsstufen eingeführt. Dabei haben alle Sozialhilfeträger behinderten Menschen, die im Haushalt ihrer Eltern leben, jedoch nur noch Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 3 zuerkannt, aktuell 313,00 Euro. Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1, aktuell 391,00 Euro, wurden regelmäßig abgelehnt, da eine eigene Haushaltsführung nicht vorliege.

Darin wurde in der Vergangenheit vornehmlich eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu der Gruppe von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II gesehen, die ab dem 25. Lebensjahr den vollen Regelsatz auch dann erhalten, wenn sie noch im Haushalt der Eltern leben. Warum sollte das bei Menschen mit einer Behinderung anders sein? Die Begründung für die Ungleichbehandlung ist bislang mehr als dürftig, da der Mehrbedarf damit begründet wird, dass der SGB-II-Bezieher sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen muss, der behinderte Mensch jedoch nicht.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun mit einem anderen Ansatz dem Begehren eines Klägers stattgegeben und damit auch behinderten Menschen, die im Haushalt der Eltern oder eines Angehörigen leben, die Regelbedarfsstufe 1 zuerkannt.

In der Entscheidung vom 23.07.2014 führt das BSG aus, dass maßgebend für die Zuordnung die Beteiligung der Person an der Haushaltsführung im Rahmen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sei. Ansonsten würden gerade die in ihren körperlichen, geistigen und seelischen Funktionen eingeschränkten Menschen ungerechtfertigterweise schlechter gestellt.

Das Gericht wendet die Vermutungsregelung des § 39 Satz 1 SGB XII an und geht auch bei behinderten Menschen von einer gemeinsamen Haushaltsführung aus. Es soll typisierend davon ausgegangen werden, dass auch dem behinderten Menschen in familiären Konstellationen in verantwortungsvoller und seinen Fähigkeiten entsprechender Weise ein weitgehend selbständiges Leben ermöglicht werden soll und wird.

Eine Entscheidung über die Verfassungsgemäßheit der Regelbedarfsstufe 3 hat das BSG ausdrücklich nicht getroffen. Dazu ist derzeit noch ein Verfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht anhängig.

Fazit: Für die Betroffenen bedeutet die Entscheidung, dass nun für die Zeit ab dem 01.01.2011 eine Nachzahlung i. H. v. der monatlichen Differenz, aktuell 78,00 Euro, zu erfolgen hat, soweit Widerspruch erhoben worden ist. Ansonsten ist gem. § 44 SGB X ein Überprüfungsverfahren einzuleiten.

Rechtsanwalt Matthias Herberg

RA Matthias Herberg

Fachanwalt für Sozialrecht

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