BtM / Mengen / Wirkstoffgehalt

  • 2 Minuten Lesezeit

Entscheidend für die Bestrafung bei dem Verstoß gegen das BtMG ist der Wirkstoffgehalt

Entscheidend ist hierbei nicht das Nettogewicht der Drogen, sondern immer der einzelne Wirkstoff der Drogen. Entscheidend ist also, welche Qualität die Droge, die bei dem Schmuggel aufgefunden wurde, hat. Dies kann durch ein Wirkstoffgutachten festgestellt werden.

Sodann entscheidet sich die wesentliche Frage, ob es sich um eine „geringe Menge“ bzw. eine „nicht geringe Menge“ an Drogen handelt.

Wann ist eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln erreicht?

Maßgeblich sind: Wirkstoffgehalt und die Anzahl der toxischen Dosen. Die Menge wird also nicht nach Gewicht der eigentlichen Substanz bestimmt. Als Verteidiger setzte ich mich mit dem Gutachten über den Wirkstoffgehalt auseinander, welches die Staatsanwaltschaft regelmäßig beim Landeskriminalamt einholt und die ich durch Einholung der Akteneinsicht erhalte. Dies bestimmt über die Frage, ob Ihnen ein Verbrechen oder ein Vergehen zur Last gelegt werden kann.

Mindestwerte des BGH (Bundesgerichtshof) für „nicht geringe Mengen“:

Heroin = 1,5 g
Kokain = 5,0 g
Cannabis = 7,5 g
LSD = 6,0 g
Ecstasy = 30 g

Was bedeuten die Zahlen nun für mein Verfahren?

Das durchschnittliche Gras, das aus Holland eingeführt wird, hat einen Wirkstoffgehalt von 10 %. Demnach ist bereits ab einer Menge von 75 g Cannabis (die sodann eine Menge von 7,5 g THC übersteigt) die nicht geringe Menge überschritten.

Bei mittelgefährlichen und harten Drogen ist die Frage oft noch spannender: Kokain, Heroin und Amphetamin wird regelmäßig gestreckt. Insoweit ist der prozentuale Anteil an der reinen Droge oft sehr unterschiedlich.

Ich habe Verfahren verteidigt, wo der Anteil an Amphetaminbase bei 5 kg an Drogen lediglich bei ca. 300 g lag. Eingeführtes Amphetamin hat meist einen niedrigen Wirkstoffanteil, so die Praxis. Jedoch dürfen wir feststellen, dass das Kokain und Heroin, welches aus Holland eingeführt wird, meist einen Wirkstoffanteil von 55 % – 80 % hat. Dies ist eine exzellente Qualität.

Haben Sie 60 g Amphetaminbase in Ihrem Besitz, dann überschreiten Sie die nicht geringe Menge also um ein sechsfaches. Haben Sie 50 g Kokainhydrochlorid im Besitz, dann überschreiten Sie zehnfach die nicht geringe Menge.

Dies Rechenbeispiele mögen sich zunächst komplex anhören, aber sind oft entscheidend bei der Frage, ob noch ein „minder schwerer Fall“ vorliegt oder einfach: kann die Strafe in vielen Fällen noch zu Bewährung ausgesetzt werden oder nicht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Heike Michaelis

Beiträge zum Thema