Bundesarbeitsgericht bestätigt Unwirksamkeit von Verfallklauseln

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 18. September 2018, 9 AZR 162/18, die Unwirksamkeit einer vertraglichen Verfallklausel bzw. Ausschlussklausel in einem Arbeitsvertrag festgestellt.

Arbeitgeber können sich in Arbeitsverträgen wirksam gegen geltend gemachte Forderungen ihrer Mitarbeiter absichern. Zahlungsforderungen, die gesetzlich innerhalb einer Frist von drei Jahren geltend gemacht werden können, entfallen danach, wenn sie von den Mitarbeitern nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beansprucht wurden.

Diese Verkürzung setzt aber die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung voraus.

Neben bestimmten formalen Anforderungen, wie die Vereinbarung einer Geltendmachung in Textform, berühren mögliche Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz die Wirksamkeit. – Achtung: Die Vereinbarung einer Schriftform für die Geltendmachung führt ebenfalls zur Unwirksamkeit!

Denn auf Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz können Mitarbeiter nach den gesetzlichen Regeln nicht wirksam verzichten – und damit auch nicht auf die Verkürzung der Verjährungsfrist.

Dies bedeutet, dass eine Verfallklausel in einem Arbeitsvertrag, die Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz nicht zwingend ausnimmt, wobei dies schriftlich dargestellt werden muss, insgesamt unwirksam ist.

Dies gilt zumindest für Arbeitsverträge, die ab dem 01. Januar 2015, der Wirksamkeit des Mindestlohngesetzes, geschlossen wurden.

Arbeitgebern ist es daher dringend anzuraten, die Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeitern überprüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen.


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