Bundesfinanzhof zur Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims (§ 13 Erbschaftsteuergesetz)

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Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c) ErbStG bleibt der Erwerb von Todes wegen des Eigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück durch Kinder steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt.

Diese Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Der Bundesfinanzhof musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem die Klägerin das Haus ihres verstorbenen Vaters gemeinsam mit ihm bewohnt hatte und nach dessen Tod zunächst weiterhin im Obergeschoss dieses Hauses wohnte.

Daher berücksichtigte das beklagte Finanzamt zunächst die oben dargestellte Steuerbefreiung.

Innerhalb der 10-Jahres-Frist zog die Klägerin aus und wohnt seither zur Miete in einer Erdgeschosswohnung. Kurz danach wurde das Haus abgerissen, weil es aufgrund vieler altersbedingter Mängel nicht mehr bewohnbar gewesen sei.

Die Klägerin machte mit Einspruch und Klage geltend, dass sie aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert sei.

Einerseits sei das Haus wegen seines baulichen Zustands nicht mehr nutzbar gewesen, andererseits könne sie sich in dem Haus aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr allein bewegen.

Der BFH stellte fest, dass allein der bauliche Zustand des Gebäudes keinen zwingenden Grund für die Aufgabe der Selbstnutzung darstellt, weil es sich insoweit um Wirtschaftlichkeits- und damit Zweckmäßigkeitserwägungen handelt.

Die Steuerbefreiung kann der Klägerin aber nicht bereits deshalb versagt werden, weil ihr die selbständige Haushaltsführung an einem anderen Ort als dem ererbten Familienheim möglich ist.

Das erstinstanzliche Finanzgericht habe noch die notwendigen Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen zwingenden Grund für die Beendigung der Selbstnutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken darstellen.

Daher erfolgte eine Zurückverweisung der Revision an das Ausgangsgericht.

 





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