Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof (6)

  • 1 Minuten Lesezeit

Für das Rechtsmittel der Revision bedarf es der Zulassung durch die Vorinstanz oder durch den BFH selbst im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

In diesem „Rechtsmittelzulassungsverfahren“ geht es allein um das Vorliegen von Rechtsmittelzulassungsgründen.

Nach § 115 Abs. 2 FGO kommt als Revisionszulassungsgrund u.a. in Betracht:

Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ein relevanter Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Finanzgericht seine Aufklärungspflicht nach § 76 FGO verletzt, indem es die vom Kläger beantragte Beweiserhebung nicht durchführt.

Nach § 76 FGO hat das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Zwar ist das Finanzgericht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden, es darf aber auf die von einem Beteiligten beantragte Beweiserhebung nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist.

Allerdings kann der Kläger sein Recht zur Rüge dieses Verfahrensmangels verloren haben.

Ein Verfahrensmangel kann nämlich nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Beteiligten verzichten können und - ausdrücklich oder stillschweigend - verzichtet haben.

Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört auch das Übergehen eines Beweisantrags. 

Das Rügerecht geht bereits durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren, und zwar unabhängig von einem Verzichtswillen.

Der Verfahrensmangel muss in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden, in der der Rügeberechtigte erschienen ist.

Tipp:

Sorgen Sie dafür, dass sich aus dem Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht entweder Ihre ausdrückliche Rüge der Nichterhebung des Beweises ergibt, oder dass Sie den Beweisantrag gestellt und so zum Ausdruck gebracht haben, dass die Nichterhebung des Beweises durch das Finanzgericht verfahrensfehlerhaft sei.

Foto(s): AdobeStock

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Raimundt Krause

Beiträge zum Thema