Bundesgerichtshof entscheidet zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei Bearbeitungsgebühren

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Über viele Jahre hinweg haben Banken von Privatkunden bei der Gewährung von Verbraucherdarlehen Bearbeitungsgebühren berechnet. Diese waren teilweise in einer eigenen „Klausel“ geregelt. Bei privaten Immobilienfinanzierungen wurden teilweise über die Bearbeitungsgebühren hinaus noch sogenannte „Schätzkosten“ dem Kunden in Rechnung gestellt.

Der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat hat bereits im Mai mit zwei Grundsatzurteilen entschieden, dass die standardisierte und formularmäßige Vereinnahmung von Bearbeitungsgebühren unzulässig sei. Der Senat ist dabei der überwiegend herrschenden Instanzenrechtsprechung gefolgt und hat den Rückzahlungsanspruch – zinsfrei zzgl. Zinsen seit Fälligkeit – bestätigt. Allerdings blieb in diesen beiden Urteilen (Az. XI ZR 170/13, XI ZR 405/12) die Frage ungeklärt, was mit den sogenannten „Altfällen“ aus den Jahren 2004 bis 2009 passiert. Hier war die Frage der Verjährung problematisch, wurde aber nicht abschließend geklärt.

Bereits nach der bisherigen Rechtslage durften Verbraucher spätestens nach einem Gerichtsverfahren mit einer großzügigen Erstattung der Bearbeitungskosten rechnen. Jedoch haben sich einige Bankengruppen auf das Argument „Einmalige Zahlungen“ oder „kein Teil des Kredits“ zurückgezogen. Bei anderen wiederum lautete die Begründung: „Das Urteil trifft nicht auf den Fall zu“. Von derartigen Aussagen sollten sich Verbraucher nicht abschrecken lassen. Die Praxis hat gezeigt, dass sich die Anmeldung von Rückforderungsansprüchen lohnt.

In seinen Urteilen vom 28.10.2014 hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass der Rückforderungsanspruch für den Zeitraum von 2006 bis 2008 nicht verjährt sei. Für die Verjährung kommt es gemäß der §§ 195, 199 BGB maßgeblich auf die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmalen an. Begründung war – so u.a. das LG Stuttgart – die unsichere und zweifelhafte Rechtslage. Einem Verbraucher ist bei einer unklaren Rechtslage keinesfalls zuzumuten, Ansprüche durchzusetzen und ggf. auch noch das Prozesskostenrisiko zu tragen. Den Rückforderungsanspruch hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) nun klargestellt.

Zum derzeitigen Zeitpunkt liegt nur die Pressemitteilung vor. Es ist aber davon auszugehen, dass der Senat in seiner Begründung weitgehend keine Zweifel an dem Nichteintritt der Verjährung offenlässt.

Alle Kunden, die von Altfällen betroffen sind, sollten ihre Darlehensverträge spätestens jetzt überprüfen.

Zu empfehlen ist ferner die Rückforderung von „Schätzkosten“ bei Immobilienfinanzierungen. Nach dem OLG Düsseldorf, I-6 U 17/09, Urt. v. 05.11.2009, ist auch die Vereinnahmung von Schätzkosten unzulässig. Verbraucher sollten prüfen, ob in dem Vertrag auch „Schätzkosten“ oder „Kosten der Sicherheitenbestellung“ vereinnahmt wurden. Auch hier dürften die Grundsätze zur Verjährung aus dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs Anwendung finden.

Sprechen Sie mich an. Ich prüfe Ihre Rückforderungsansprüche und setze diese außergerichtlich und gerichtlich durch. Es lohnt sich, alle Verträge zu sichten und Gebühren zurückzufordern.


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