Bundesrat stimmt der Reform des Betreuungsrechts zu

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Der Wille des Menschen ist sein Himmelreich ... und ab 2023  auch sein gutes Recht

Am 26.3.2021 hat der Bundesrat den Entwurf der Magna Charta der Selbstbestimmung gebilligt ... nun muss nur noch die Tinte des Bundespräsidenten aufgebracht und getrocknet werden, dann wird am 01. Januar 2023 die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wirksam werden.

 In der Praxis wird sich an den Möglichkeiten der Selbstbestimmung für die Betroffenen aber vermutlich wenig ändern, solange kein Gutglaubensschutz an die Geschäftsfähigkeit eingeführt würde. Das ist aber nicht in Sicht.

So bleibt es dabei, dass der Geschäftsverkehr aus Selbstschutz mit einem Betroffenen nicht, dafür lieber mit dem Betreuer Geschäfte machen wird. In der Folge wird der Betroffene weiter den Betreuer „bitten“ müssen, wenn er mehr als über ein Taschengeld verfügen will. Allerdings soll der Betreuer mit der Reform nun endgültig davon Abstand nehmen, nur noch das Vernünftige und ihm sinnvoll Erscheinende zuzulassen. 

Quellen:

§ 1821 Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten

(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angele- genheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertre- tungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.

(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wün- schen erkennbar nicht festhalten will.

(3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit1. die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.

(4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder darf erihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrau-enspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

(5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.

(6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen Angelegen- heiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu verbessern.

Die ganze Reform: 

Foto(s): ASRA

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