Bundessozialgericht: Jobcenter muss Schulbücher bezahlen
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- In einzelnen Bundesländern müssen sich Familien an Schulbuchkosten beteiligen.
- Ist das der Fall, können Hartz-IV-Empfänger die Kosten vom Jobcenter verlangen.
In Bundesländern, die eine finanzielle Beteiligung an Schulbüchern verlangen, werden diese Kosten nicht vom Hartz-IV-Regelsatz abgedeckt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat deshalb entschieden, dass im Fall fehlender Lernmittelfreiheit ein Härtefall-Mehrbedarf vorliegt.
Jobcenter lehnte Übernahme ab
Anlass für die Entscheidung war die Ablehnung von Anträgen auf Leistungen von ca. 135 Euro und 200 Euro für Schulbücher aufgrund des Besuchs der 11. Klasse eines Gymnasiums in Niedersachsen. Diese werden dort in der Oberstufe nicht kostenlos zur Verfügung gestellt.
Regelsatz geht von Lernmittelfreiheit aus
Von einer Kostenfreiheit geht der Hartz-IV-Regelsatz jedoch aus. Insofern sind darin auch Ausgaben für Schulbücher vorgesehen. Diese Annahme geht jedoch fehl, wenn der Staat diese nicht kostenlos bereitstellt, weil keine entsprechende Lernmittelfreiheit herrscht.
Keine Finanzierung auf den Rücken der Schüler
Die Schulpolitik und damit die Ausgestaltung der Lernmittelfreiheit ist dabei Sache der Bundesländer. Das und leere Kassen verlocken Länder vermehrt dazu, die Familien von Schülern an den Bildungskosten zu beteiligen. Einige Bundesländer stellen deshalb z. B. Schulbücher während des Schulbesuchs nicht durchgehend kostenlos zur Verfügung. Eine klassische Lernmittelfreiheit gilt insofern nur in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Die Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund und Ländern dürfen jedoch nicht zulasten von Schülern gehen, verdeutlichte das Bundessozialgericht. Jobcenter müssen deshalb Kosten für Schulbücher, die Schüler mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssen, übernehmen.
(BSG, Urteil v. 08.05.2019, Az. : B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R)
(GUE)
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