Hartz IV/ALG II: Jobcenter muss Schulbücher bezahlen

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Das Jobcenter bewilligt schulpflichtigen Kindern mit der Schulbedarfspauschale des § 28 Abs. 3 SGB II einen Betrag in Höhe von 100€ pro Jahr (= 70 Euro zum 01.08. und 30 Euro zum 01.02. eines jeden Jahres).

Streitig war es bisher, ob die Kosten für Schulbücher von dieser Schulbedarfspauschale erfasst werden oder nicht.

Das Landessozialgericht Celle-Bremen hat in seinem Urteil vom 11.12.2017 (Az.: L 11 AS 349/17) obergerichtlich entschieden, dass die Kosten für die Schulbücher nicht von der Pauschale des § 28 Abs.3 SGB II erfasst sind. Denn aus der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 3 SGB II folgt nicht, dass Bücher von der Schulbedarfspauschale mit umfasst sind.

Daher bleibt zur Verrechnung von Hartz-IV-Beziehern gewährten Leistungen gegen Schulbücher nur der Regelbedarf, der Kosten für Bücher jeglicher Art in Höhe von 3,00 Euro pro Monat vorsieht.

Allerdings sind die tatsächlich anfallenden Kosten für Schulbücher auf das Jahr gerechnet in der Regel deutlich höher als 3,00 Euro monatlich.

Demzufolge gab das Landessozialgericht Celle-Bremen der Klage einer Schülerin auf Übernahme von Kosten für Schulbücher in Höhe von 135,65 Euro statt und verurteilte das Jobcenter zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers hinsichtlich der Kosten der Schulbücher vor. Denn nach der Gesetzesbegründung sind Schulbuchkosten nicht von der Pauschale des § 28 Abs. 3 SGB II erfasst. Planwidrig ist diese Lücke, da der Gesetzgeber das gesamte menschenwürdige Existenzminimum – einschließlich der Schulbuchkosten – garantieren muss. 

Somit muss diese Regelungslücke dadurch geschlossen werden, dass § 21 Abs.6 SGB II trotz seines entgegenstehenden Wortlauts im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung Kosten für Schulbücher auffängt. Im Ergebnis wird ein Mehrbedarf, der zusätzlich zum Regelbedarf zu bewilligen ist, zuerkannt.

Demgegenüber entschied das Landessozialgericht Celle-Bremen mit selbem Urteil, dass die Kosten der Klägerin für einen grafikfähigen Taschenrechner in Höhe von 76,94 Euro nicht zusätzlich zum Regelbedarf vom Jobcenter gezahlt werden mussten.

Vielmehr seien die Kosten für grafikfähige Taschenrechner bereits in der Schulbedarfspauschale von 100 € enthalten.

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