Bundessozialgericht stoppt Landeshauptstadt – mehr Geld für behinderte Menschen

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Die Landeshauptstadt Dresden und mehrere sächsische Landkreise rechnen auf die Leistungen der Grundsicherung, die behinderte Menschen erhalten, regelmäßig das Ausbildungsgeld an. Ein Ausbildungsgeld erhalten behinderte Menschen dann, wenn sie eine Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen besuchen. Die Zahlung in Höhe von 62 Euro im ersten Jahr und dann in Höhe von 73 Euro soll eine Motivationsprämie darstellen, um die Ausbildungsbereitschaft behinderter Menschen zu fördern.

Dieser Effekt konnte jedoch nicht eintreten, da die Landeshauptstadt Dresden eine vollständige Anrechnung auf die Leistungen zum Lebensunterhalt vorgenommen hat. Auch nachdem das Sozialgericht Dresden und das Landessozialgericht Chemnitz diese Handlungsweise für rechtswidrig erklärt hat, wurde die Anrechnung fortgeführt.

In einem von uns geführten Verfahren vor dem Bundessozialgericht wurde nun endgültig klargestellt, dass das Ausbildungsgeld nicht angerechnet werden darf. Andernfalls läge eine Ungleichbehandlung mit den behinderten Menschen vor, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt beschäftigt sind. Hier wird das Arbeitsförderungsgeld nicht angerechnet, für das Arbeitsentgelt wird ein Freibetrag gewährt.

In der mündlichen Verhandlung am 23.03.2010 hat das BSG weitere Fehler gerügt. So ist auch eine Anrechnung des Mittagessens in einer Werkstatt als Einkommen nicht möglich, auch einer Absenkung des Regelsatzes wird in dem Fall widersprochen. Dies sei nur möglich, wenn das Essen als Sozialhilfeleistung durch einen Sozialhilfeträger erbracht wird.

Diejenigen, die nun feststellen, dass die o.g. Leistungen angerechnet worden sind, können noch für vier Jahre rückwirkend Leistungen geltend machen, indem sie eine Neuberechnung fordern.

(BSG, Urteil vom 23.03.2010, Az.: B 8 SO 15/08 R)


RA Matthias Herberg

Fachanwalt für Sozialrecht

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