Bundesverfassungsgericht aktuell zum vorläufigen Entzug des Sorgerechts im Eilverfahren

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In einem aktuellen Verfahren (1 BvR 383/18) hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein vorläufiger Entzug der elterlichen Sorge in einem gerichtlichen Eilverfahren in Betracht kommt. 

In einstweiligen Anordnungsverfahren zum Schutz von Kindern ist es dem Gericht in aller Regel aufgrund der Dringlichkeit nicht möglich, vor der Entscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dieser Umstand führt nach der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht dazu, dass etwa die elterliche Sorge einem oder beiden Elternteilen nicht vorläufig entzogen werden könnte. Wenn die Gefährdungslage nämlich nach ihrem Ausmaß und einer Wahrscheinlichkeitsprognose in Anbetracht bereits gewonnener Erkenntnisse bereits so verdichtet ist, dass ein unmittelbares Einschreiten ohne weitere gerichtliche Ermittlungsmaßnahmen geboten erscheint, stehen einem vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge keine rechtlichen Bedenken entgegen. 

Mit Beschluss vom 23.04.2018 nahm das Bundesverfassungsgericht die von dem Kindesvater eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Entscheidungen der Fachgerichte seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den bisherigen Erkenntnissen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts haben sich auch nach Einschätzung des Verfassungsgerichts in dem vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte für gravierende Formen der körperlichen, emotionalen, kognitiven und erzieherischen Vernachlässigung der Kinder durch ihre Eltern ergeben. Die Gerichte haben daher nach der Beurteilung seitens des Bundesverfassungsgerichts in dem erforderlichen Maß aufgezeigt, dass bei den Kindern bereits erhebliche, typischerweise aus verschiedenen Formen der Vernachlässigung resultierende Schäden aufgetreten sind.


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