Sorgerechtsvollmacht als Schutz gegen den Entzug des Sorgerechts

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Trennung oder Scheidung haben zunächst einmal keinen Einfluss auf das gemeinsame Sorgerecht der Eltern. Sind jedoch beide Seiten hoch verstritten, kann es im Alltag zu ständigen Diskussionen und Problemen bei der Ausübung der elterlichen Sorge kommen.

Um diese – auch für das Kind häufig untragbare – Situation zu beenden, kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass die elterliche Sorge (oder jedenfalls ein Teil davon) auf ihn alleine übertragen wird. Die andere Seite steht nun vor der Herausforderung sich gegen diesen einschneidenden Eingriff in die Elternrechte zu verteidigen.

In der Praxis kann hier eine sogenannte Sorgerechtsvollmacht weiterhelfen! In diesem Rechtstipp gehen wir auf wirksame Konfliktstrategien im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Verlust der elterlichen Sorge ein.


1. Die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts

Die elterliche Verantwortung für das gemeinsame Kind bezeichnet das Gesetz als „elterliche Sorge“. Sind die Eltern verheiratet, haben sie gemeinsam die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Sie sollen seine Interessen wahren und fördern, sein Kindeswohl beachten und die Vermögenssorge übernehmen. Beherrschen jedoch Konflikte und Streitereien den Familienalltag, kann das Kind hierdurch stark belastet werden.

Gerade wenn sich die Eltern in ihren Wertvorstellungen nicht mehr einigen können und kaum noch miteinander sprechen, kann es erforderlich werden, das Sorgerecht einem Elternteil alleine zu übertragen. Einem solchen Antrag wird das Familiengericht in aller Regel nur dann stattgeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und es keine mildere Lösungsvariante als die Alleinsorge gibt.


2. Der Vorteil einer Sorgerechtsvollmacht

Als ein solches milderes Mittel hat sich die Sorgerechtsvollmacht in geeigneten Fällen erwiesen. Sie ist ein nützliches und individuell anpassbares Instrument, um eine konfliktreiche Sorgerechtsstreitigkeit, die regelmäßig auch auf das Kind ausstrahlt, zu vermeiden.

Bei der Sorgerechtsvollmacht bleibt die gemeinsame elterliche Sorge im Grunde erhalten. Dem betreuenden Elternteil aber werden im Außenverhältnis konkrete Handlungsfreiräume gegeben. Einer der Eltern also wird mit dem für die Bewältigung des Alltags erforderlichen Handwerkszeug ausgestattet und ist nicht mehr darauf angewiesen, mit der Gegenseite einvernehmlich zu entscheiden.

Selbst der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gestattet es, dass ein Elternteil der anderen Seite eine umfassende Vollmacht zur elterlichen Sorge erteilt. Können sich die Eltern auf diese Vorgehensweise verständigen und damit die Alltagsprobleme beiseitelegen, wird ein gerichtlicher Antrag auf Übertragung des Sorgerechts in der Regel hinfällig!


3. Fazit

Die Fallgestaltungen und individuellen Eltern-Kind-Beziehungen sind derart vielfältig, dass sich eine Sorgerechtsvollmacht nicht als Allheilmittel zur Vermeidung familiengerichtlicher Sorgerechtseingriffe erweisen kann.

Effektiv kann sie dennoch sein. In der familiengerichtlichen Praxis ist sie als einverständliches Instrument der Streitvermeidung etabliert. Denn ohne konkrete, dem Kindeswohl entgegenstehende Anhaltspunkte kann grundsätzlich die Notwendigkeit eines gerichtlichen Eingriffs in die elterliche Sorge durch eine Sorgerechtsvollmacht entfallen. Bei Fragen und Beratungsbedarf nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!


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