Veröffentlicht von:

Bußgelder im Zusammenhang mit Corona-Verordnung in Berlin

  • 2 Minuten Lesezeit

Durch das Infektionsschutzgesetz und diverse Eindämmungsverordnungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus sind in Berlin mit dem 22.04.2020 diverse Bußgelder in einem Bußgeldkatalog ausgewiesen worden.

Wir bearbeiten mittlerweile die ersten Fälle im Zusammenhang mit Verstößen gegen diese Verordnung. Ich möchte dies zum Anlass nehmen, um auf einige Regelungen hinzuweisen. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, da der Raum im Rahmen dieses Rechtstipps nicht anderes zulässt.

Bußgelder:

  • Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen: je Beteiligter 25,00 € bis 500 €
  • Aufenthalt im öffentlichen Raum mit anderen als den als zulässig geregelten Personen je Beteiligter: 10,00 € bis 100,00 €
  • Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen auf Wiesen pp. je Person: 25,00 € bis 500,00 €
  • Grillen oder Anbieten offener Speisen: 25,00 € bis 500,00 €
  • Teilnahme an Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünften pp. je teilnehmender Person: 50,00 € bis 500,00 €
  • Durchführung von Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünften (den Veranstalter betreffend) 500,00 € bis 2.500,00 €
  • Herumreichen von Gegenständen zwischen mehreren Personen pro Beteiligter: 25,00 € bis 500,00 €

Insbesondere möchte ich auch auf Umstände hinweisen, die auf Gewerbe und ähnliche Organisationen abzielen. Die Bußgelder richten sich insoweit jeweils an juristische Personen bzw. die verantwortliche Person/den Betriebsinhaber.

  • Nichteinhaltung der Hygieneregeln, Nichtvorhaltung eines Hygienekonzepts: 250,00 € bis 5.000,00 €
  • Betrieb eines Gewerbes, welches zurzeit geschlossen sein muss (z. B. Kulturbetrieb): 1.000,00 bis 10.000,00 €
  • Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt: 250,00 € bis 5.000,00 €
  • Betrieb einer diesbezüglichen Einrichtung: 1.000,00 € bis 10.000,00 €
  • Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes/Schutzbekleidung je Beschäftigter oder auch Kunde: 50,00 € bis 500,00 €

Insgesamt sind die ganzen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus für alle Beteiligten in weiten Lebensbereichen sehr massiv und wirtschaftlich und auch psychisch eine starke Belastung.

Sofern gegen Sie ein entsprechender Vorwurf wegen eines Verstoßes gegen diese Eindämmungsverordnung erhoben wird, ist es ratsam, sofort qualifizierten anwaltlichen Beistand zu holen.

Regelmäßig wird es notwendig sein, die Ermittlungsakte zu dem Ermittlungsverfahren einzuholen, um dann auch prüfen zu können, inwieweit hier eine Beweisführung durch die Polizei überhaupt möglich ist.

Mit den Abstandsregelungen ist dies besonders plakativ, da sicherlich die jeweiligen Ordnungsämter/Polizei wohl nicht mit einem Zollstock die Einhaltung des Abstandes festgestellt haben werden. Die Beweisführung wird möglicherweise durch Fotodokumente erfolgen, wobei sich dann Fragen eröffnen, ob der Körper der jeweiligen Person entscheidend ist oder bei ausgestreckten Armen die minimale Entfernung zwischen der einen Person und der Spitze des Armes ist.

Ebenso dürfte es beim Herumreichen von Gegenständen sein. Was sind mehrere Personen? Sind dies vielleicht schon zwei/drei Personen? Dies ist juristisch noch nicht geklärt und hier gibt es entsprechenden Spielraum für Argumentationen.

Bei Fragen nehmen Sie also gerne Kontakt zu meinem Büro auf.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Adrian Stahl

Beiträge zum Thema