Bußgeldverfahren wegen Corona-Verstößen

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Rechtliche Möglichkeiten gegen einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen "Corona- Auflagen"


Der "Corona-Winter" steht  bevor und die Infektionszahlen steigen rapide. Der Staat reagiert mit massiven Einschränkungen von Grundrechten und verhängt zahlreiche Maßnahmen und Verordnungen, die die Zahlen eindämmen sollen. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist zunächst einmal das Infektionsschutzgesetz. Für die einzelnen Verordnungen sind die Bundesländer zuständig.


Auch mir begegnen in der Praxis häufig Bußgeldbescheide, die aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Auflagen (Maskenpflicht, Abstandsregeln, Kontaktbeschränkungen, Verstöße gegen Quarantänepflicht etc.) verhängt wurden.


Wie verhalte ich mich, wenn ich einen solchen Bußgeldbescheid bekommen habe?


Vor dem eigentlichen Bußgeldbescheid werden Sie in aller Regel zunächst einmal einen sogenannten Anhörungsbogen bekommen. Dies ergibt Ihnen als Bürger die Möglichkeit sich zur Sache zu äußern, bevor abschließend entschieden wird, ob ein Bußgeld verhängt werden soll oder nicht. Hier kann ich regelmäßig nur raten von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Kontaktieren Sie bereits zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanwalt, damit dieser Akteneinsicht beantragen kann. Aus der Akte wird sich dann der konkrete Vorwurf ergeben und der Rechtsanwalt kann sich hier für Sie rechtlich einlassen. Häufig lässt sich bereits so schon ein Bußgeld vermeiden.


Sollten Sie bereits einen Bußgeldbescheid bekommen haben, ist schnelles Handeln gefragt. In der Regel ist diesem Bußgeldbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigelegt, aus der sich ergibt, welche Fristen einzuhalten sind. In der Regel haben Sie nur 2 Wochen Zeit gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch zu erheben. Dies können sie grundsätzlich selbst. Zu raten ist im jeden Fall aber einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da die Erfahrung zeigt, dass gerade in diesem Bereich der Coronaschutzverordnungen eine immense Rechtsunsicherheit besteht.


Beispiel aus der Praxis


Beispielhaft möchte ich Ihnen einen Sachverhalt schildern, der erst kürzlich auf meinem Schreibtisch gelandet ist. 

Die Mandantin trug vor, sich zufällig mit einer weiteren Person auf einem Parkplatz befunden zu haben. Zu diesem Zeitpunkt herrschte in dem Bundesland, aus dem die Mandantin kam, eine Kontaktbeschränkung. In der Öffentlichkeit durften sich max. 10 Personen aus zwei verschiedenen Haushalten treffen. Der Mandantin wurde vorgeworfen, sich mit weiteren Personen auf einem Parkplatz getroffen zu haben.
Nachdem ich Akteneinsicht beantragt habe, stellte sich heraus, dass die Polizei dort nur "7 Personen" vermerkt hat. Weder aus dem Bußgeldbescheid noch aus der Akte ergab sich indes, welcher Abstand zwischen den Personen bestand und welche Person an welcher Stelle stand.


Kurz: Der Bußgeldbescheid war völlig unbestimmt.
Der Bestimmtheitsgrundsatz ist verfassungsrechtlich verankert und sagt aus, dass dem Bürger nachvollziehbar von der Behörde dargelegt werden muss, warum er ein Bußgeld erhält. Der konkret vorgeworfene Sachverhalt, muss sich zweifelsfrei aus der Akte bzw. aus dem Bußgeldbescheid ergeben. Häufig besteht auch das Problem in der Praxis, dass sich Beamte in einer späteren Verhandlung nicht mehr genau erinnern können, ob sich der vorgeworfene Verstoß tatsächlich so zugetragen hat.


Mitunter können die Verstöße sehr teuer werden. Der Bußgeldkatalog in Nordrhein-Westfalen reicht hier von 250 € bis zu 5000 €. Bereits jetzt zeigt sich, dass viele Regelungen unklar definiert sind, sodass ein Rechtsanwalt hier häufig Klarheit verschaffen kann.
Sollten Sie einen Anhörungsbogen bzw. einen Bußgeldbescheid erhalten haben, so können Sie mich gerne kontaktieren. Ich helfe gerne weiter.


Sinan Akcakaya

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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