BVerfG: Sicherstellung von gesicherten Unterkünften bei Dublin-Überstellungen von Kleinkindern notwendig

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Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 – wichtige Leitlinien in Bezug auf Abschiebungen im Rahmen der Dublin-Überstellungen aufgestellt.

  1. Bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die – in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen – Kinder auszuschließen.
  2. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob im Zielstaat ein Schutzstatus (Flüchtlingsanerkennung etc.) bestand oder nicht.
  3. Weiter weist das BVerfG auf die Differenzierung zwischen „Abschiebung-Dublin (EU-Staat)“ und „Abschiebung-Heimatland “ hin, da in ersterem Fall kein soziales Netzwerk mangels Verwurzelung besteht: Rückführungen in sichere Drittstaaten bzw. Dublin-Staaten und die damit einhergehenden Gefährdungen sind im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte anders zu beurteilen, als Rückführungen ins Heimatland, weil die betroffenen Ausländer regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen können.
  4. Das Bundesamt hat in Bezug auf § 34a I AsylVfG die Allzuständigkeit. Sämtliche Vollstreckungshindernisse – auch Duldungsgründe – sind von ihm zu prüfen. Die Ausländerbehörde hat hierbei keine Entscheidungskompetenz.
  5. Das Bundesverfassungsgericht spricht dem Flüchtling einen Anspruch auf Duldung auch dann zu, wenn eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn besteht, d.h. wenn sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung als solche wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde. Hierbei besteht im Hinblick auf die Gesundheitsgefahren Amtsermittlungspflicht. Auch hier ist eine ausreichende Absicherung der erforderlichen Hilfe zu gewährleisten.

Mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht.


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