BVerfG stärkt Rechte leiblicher Väter

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Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 , Az.: 1 BvR 2017/21

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte leiblicher Väter mit Urteil vom 9. April 2024 gestärkt (Az.: 1 BvR 2017/21). Mit diesem wegweisenden Urteil machten die Verfassungsrichter die Tür für leibliche Väter auf, auch als rechtlicher Vater anerkannt zu werden. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde eines biologischen Vaters, der seit Jahren um die Anerkennung als rechtlicher Vater seines Sohnes kämpft, zumindest teilweise Erfolg.


Das Familienrecht sieht bislang vor, dass der leibliche Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind nicht anfechten kann. Diese Regelung sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, da sie das Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht ausreichend berücksichtige, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht. Leibliche Väter müssten sich nach dem Grundgesetz genauso auf ihr Elterngrundrecht berufen können, wie die rechtlichen Eltern, so das BVerfG. Damit haben sich die Chancen biologischer Väter auf eine rechtliche Vaterschaft mit allen damit verbundenen juristischen Konsequenzen deutlich erhöht, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Familienrecht berät.


Neuregelung spätestens zum 30. Juni 2025

Der Gesetzgeber ist nach der Entscheidung des BVerfG gefordert, spätestens bis zum 30. Juni 2025 eine Neuregelung zu finden. Bisher sind die Anfechtungsmöglichkeiten des leiblichen Vaters in § 1600 BGB geregelt. Demnach ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater nur dann möglich, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Das reiche nicht aus, machten die Verfassungsrichter deutlich. Sie brachten auch die Möglichkeit ins Spiel, die rechtliche Elternschaft auf drei Elternteile auszuweiten – auf die Mutter, den rechtlichen und den leiblichen Vater.


Halte der Gesetzgeber aber an der Beschränkung auf zwei rechtliche Elternteile fest, müsse zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater des Kindes zu werden. Das bisherige Recht reiche hier insbesondere deshalb nicht aus, weil es bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehungen des Kindes zu seinem leiblichen Vater sowie dessen Bemühen um eine rechtliche Vaterschaft nicht berücksichtige, so der Erste Senat des BVerfG.


Leiblicher Vater mit enger Bindung zum Kind

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der leibliche Vater eine enge soziale Beziehung zu seinem inzwischen dreijährigen Sohn. Die Beziehung zu der Mutter war bereits kurz nach der Geburt des nichtehelichen Kindes in die Brüche gegangen. Der Mann wollte aber nicht nur ein Umgangsrecht mit seinem Sohn, sondern bemühte sich auch um die Anerkennung seiner Vaterschaft und stellte einen entsprechenden Antrag. Den bremste die Mutter jedoch aus, in dem sie ihren neuen Lebensgefährten als Vater eintragen ließ, der somit zum rechtlichen Vater wurde.


BVerfG hebt Entscheidung des OLG Naumburg auf

Der leibliche Vater gab nicht auf und erklärte die Anfechtung der Vaterschaft – jedoch ohne Erfolg. Das OLG Naumburg erklärte, dass der biologische Vater die Vaterschaft nicht anfechten könne, da zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater inzwischen eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Der leibliche Vater legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein und hatte teilweise Erfolg. Das BVerfG entschied, dass die Entscheidung des OLG Naumburg den biologischen Vater in seinem Elterngrundrecht verletzt und verwies das Verfahren an das OLG zurück. Hier hat der leibliche Vater nun die Möglichkeit, die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zu beantragen.


Mit der Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft gehen wichtige Rechte und Pflichten einher. So haben die Eltern dann bspw. ein gemeinsames Sorgerecht für das Kind. Der Vater hat dann bei wichtigen Entscheidungen auch ein Mitspracherecht und ist nicht mehr auf das Umgangsrecht reduziert.


Zu der vom BVerfG vorgeschlagenen Möglichkeit mit zwei rechtlichen Vätern wird es voraussichtlich aber nicht kommen. Das Bundesjustizministerium hatte zwar schon vor der Verhandlung angekündigt, die Rechte leiblicher Väter stärken zu wollen. Dabei soll es aber wahrscheinlich bei zwei rechtlichen Elternteilen bleiben.


MTR Legal Rechtsanwälte berät bei Fragen zur Vaterschaft und anderen Themen des Familienrechts.

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