Cannabis-Amnestie: Freiheit für Drogendealer?

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1. Hintergründe zum Cannabisgesetz

Mit der Legalisierung von Cannabis in Deutschland hat sich die Diskussion über den Umgang mit dem Betäubungsmittel intensiviert. Das Cannabisgesetz soll zukünftig den Besitz und Anbau für Erwachsene legalisieren. Mehr zu den genauen Inhalten der Gesetzesentwürfe lesen Sie unter Legalisierung – Das sollten Sie beim Umgang mit Cannabis beachten.

Bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen sind bestimmte Verhaltensweisen dann nicht mehr strafbar, die in der Vergangenheit noch zu Geld- oder Freiheitsstrafen führten. Somit steht die Frage im Raum: Sollten verurteilte Personen aufgrund von Anbau, Besitzes oder Handels mit Cannabisprodukten auch von dieser Regelung profitieren und vorzeitig freigelassen werden?

2. Die geplante Amnestie-Regelung und Kritik

Tatsächlich sieht der Gesetzesentwurf eine sogenannte Amnestie-Regelung vor. Dadurch sollen Taten, die zwar vor der Gesetzeseinführung begangen wurden, aber nach der neuen Regelung straffrei wären, nachträglich straffrei werden. Dafür sollen Gesetzesänderungen in Art. 316 ff. EGStGB durchgeführt werden. Dieser Vorschlag stößt in weiten Kreisen auf Zuspruch, da die Vollstreckung von Strafen für ein inzwischen nicht mehr strafbares Verhalten nur schwer begründet werden kann und von außen den Anschein an Ressourcenverschwendung in der Justiz erwecken würde.
 An diese Ressourcen denken jedoch auch die Kritiker: Sie warnen vor einer Überlastung der Justiz – schließlich muss diese zigtausende Altfälle erneut überprüfen und Urteile gegebenenfalls entsprechend anpassen. Das wäre ein hoher personeller und finanzieller Aufwand, zugunsten von einstigen Straftätern.

Die geplante Amnestie-Regelung sorgt daher auch für kontroverse Diskussionen im Bundestag. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber mit diesen Bedenken umgeht und wie effektiv die geplante Regelung dann tatsächlich umgesetzt werden kann.

3. Auswirkungen auf alte Urteile

Aber was genau sind die konkreten Auswirkungen auf bereits gesprochene Urteile? Einfach gesagt: Verurteilte bekommen Straferlass, wenn ihr Fall nach neuem Recht straffrei wäre und die Strafe noch nicht vollstreckt wurde. Das heißt jedoch nicht, dass bereits bezahlte Geldstrafen zurückgefordert werden können. Ebenfalls gibt es keine Entschädigung für erlittene Haft. Keinen Straferlass gibt es außerdem für die Einziehung/Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln/Zuchtmittel nach JGG. Diese werden weiterhin vollstreckt, weil ihr Zielrichtung eine andere als die der Strafen ist.

Es werden jedoch nicht automatisch alte Urteile annulliert. Jeder Fall muss individuell geprüft werden. Denn in den meisten Fällen erfolgt eine Verurteilung nicht nur wegen eines inzwischen straflosen Handelns, sondern wegen mehreren Taten. Bei mehreren Straftatbeständen, die gemeinsam im Urteil sanktioniert werden, findet kein Erlass der Strafe statt. Möglich ist aber eine Ermäßigung der Strafe gemäß Art. 313 III EGStGB. Hierbei wird die Strafe entsprechend des nun straflosen Anteils reduziert.

4. Freiheit für inhaftierte Drogendealer?

Ob inhaftierte Schwerkriminelle nun aus der Haft entlassen werden, sollte damit beantwortet sein. Sie müssen weiterhin ihre Strafe absitzen. Diese Personen wurden meistens wegen mehreren schweren Straftaten, die auch nach der Gesetzesänderung nicht straflos sind, verurteilt. Hinzu kommt, dass bei „Drogendealern“ der Handel hinzukommt, welcher auch nach den neuen Regelungen nach wie vor unter Strafe stehen soll.
 Ausnahmefälle kann es dann geben, wenn die Strafe nach einer Milderung (s.o.) so weit herabzusetzen ist, dass eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht mehr in Betracht kommt und sie entweder zur Bewährung auszusetzen oder Geldstrafe zu verhängen ist. Im Ergebnis werden jedoch keine Drogendealer von heute auf morgen aus der Haft entlassen werden.

5. Auswirkungen auf das BZR

Weitere Auswirkungen gibt es für alle Personen, die aufgrund von Cannabisdelikten verurteilt wurden. Denn alle Urteile werden im Bundeszentralregisterauszug zur Person vermerkt und normalerweise erst nach einigen Jahren gelöscht. Diese Eintragungen erscheinen dann auf dem Führungszeugnis, dass für gewisse Tätigkeiten, wie die Aufnahme einer Ausbildung, eines neuen Jobs oder die Miete einer Wohnung verlangt werden kann.
Mit der Amnestie-Regelung wird eine sofortige Löschung gewisser Einträge möglich. Hierzu gibt es wiederum konkrete Voraussetzungen, die wir in unserem Artikel „Cannabisgesetz-Amnestie: Löschung von BZR Einträgen“ genauer beleuchtet haben. Ein makelloses Register könnte also schon bald für einige Menschen trotz Verurteilung Realität werden.

6. Fazit

Abschließend lässt sich festhalten, dass die geplanten Regelungen für einige Verurteilte Auswirkungen haben werden. Offen ist zum einen, wie lange die Überprüfung der alten Urteile dauern wird und zum anderen, wie großzügig etwaige Strafmilderungen gehandhabt werden. Es kann daher ratsam sein, bereits frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Prüfung Ihres Falles zu beauftragen, um schon jetzt eine realistische Einschätzung der Möglichkeiten zu haben. Schildern Sie noch heute unseren erfahrenen Strafverteidigern in München Ihren Fall und erhalten Sie eine telefonische Erstberatung zu Ihren Handlungsalternativen. Vereinbaren Sie dazu schnell und einfach ein kostenloses Vorgespräch unter https://termin.rechtsanwalt-erhard.de.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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