Cannabis-Medizin-Import: Beschluss des OLG Hamburg! Anwaltsinfo

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Im Jahr 2021 bleibt die Nachfrage nach medizinischem Cannabis in Deutschland hoch, um die Nachfrage einer wachsenden Patientenzahl zu befriedigen.

Importeure/Großhändler von medizinischem Cannabis sollen dabei nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB auf einen aktuellen Beschluss des OLG Hamburg vom 22.12.2020 mit dem Az. 3 W 38/20 hingewiesen werden, in dem das OLG Hamburg entschieden hatte, dass es sich bei medizinischen Cannabisblüten nicht um Arzneimittel im Sinne von Art. 1 Ziffer 2 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. § 2 AMG handeln soll.

Vielmehr soll es sich nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts bei den medizinischen Cannabisblüten lediglich um Stoffe im Sinne von § 3 Ziffer 2 AMG handeln, solange die medizinischen Cannabisblüten nicht mit konkreten Wirkungen beworben würden, da durch den Apotheker noch diverse Verarbeitungsschritte vorgenommen werden müssten.

Die Kennzeichnungspflicht nach § 15 Abs. 1 AMWHV finde daher auf die streitgegenständlichen, in Kunststoffdosen verpackten medizinischen Cannabisblüten der niederländischen Firma keine Anwendung. 

Auch die Regelungen des Arzneimittelgesetzes über Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1 AMG sind, sondern erst durch die Zubereitung des Apothekers ihre entgültige Abgabeform erlangen, liefere keinen eindeutigen Aufschluss. 

Der Vertrieb der medizinischen Cannabisblüten wurde aber vom OLG Hamburg dann letztendlich untersagt, weil entgegen der Vorschrift des § 24 Abs. 2 AMWHV  keine Kennzeichnung mit dem Hersteller und dessen Anschrift gegeben war.

Für Importeure und Großhändler von medizinischem Cannabis bedeutet das zum Einen, dass sie immer im jeweiligen Einzelfall prüfen müssen, ob die Etikettierung/Kennzeichnung der "Ware" gesetzeskonform ist, die Regelungen können dabei von Bundesland zu Bundeslang abweichen.

Außerdem ist immer bei der Antragstellung für die erforderlichen Lizenzen wie Importlizenz/Großhandelslizenz etc. zu prüfen, ob im jeweiligen Bundesland, in dem die Lizenzen beantragt werden sollen, eine Einstufung als "Wirkstoff" oder als "Arzneimittel" gegeben ist. Eine Einstufung als reiner Wirkstoffhändler kann dabei teilweise Vorteile bei der Erteilung der erforderlichen Lizenzen bieten, die immer im jeweiligen Einzelfall und je nach Bundesland abgeklärt werden müssen.

Betroffene Unternehmen/Importeure und Investoren, die im Bereich medizinisches Cannabis tätig sind oder 2021 tätig werden wollen, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte aus Berlin wenden, die seit dem Jahr 2017 in dem Bereich tätig sind.



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