Cannabis-Medizin-Lizenz: Weiter hoher Bedarf! Rechtlicher Rahmen! Anwälte informieren

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Medienberichten der letzten Wochen zufolge (siehe z. B. Hanf-Magazin vom 05.02.2020) hatte Deutschland im Jahr 2019 laut BfArM 6.714 Kilogramm Cannabisblüten eingeführt und an Patienten abgegeben. Das ist eine Verdopplung im Vergleich zum Vorjahr und der deutsche Markt für medizinisches Cannabis dürfte sich nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg auch in Zukunft weiter positiv nach oben entwickeln.

So haben auch die Erstattungen durch die Krankenkassen inzwischen ein Allzeithoch erreicht und deutsche Krankenkassen haben im Jahr 2019 Schätzungen zufolge etwas 100 Mio. € bis zum dritten Quartal für medizinisches Cannabis ausgegeben, womit der Umsatz bei 135 Mio. € gelegen haben dürfte.

Gerade in der Corona-Krise, in der zahlreiche andere Geschäftsfelder erhebliche Probleme haben mangels Kunden oder Öffnungsmöglichkeit, könnte sich der Markt für medizinisches Cannabis als relativ krisensicherer Markt entwickeln, denn auch in der Corona-Krise haben Apotheken oftmals geöffnet und Patienten benötigen ihre Medizin.

So ist es aufgrund der hohen Wachstumsraten nicht verwunderlich, dass auch Regierungen in weiteren Ländern den Markt für medizinisches Cannabis inzwischen geöffnet haben wie z. B. vor einigen Tagen der Libanon, der als erstes arabisches Land den Anbau und Export von medizinischem Cannabis erlaubt hat, aber auch erste afrikanische Länder wie Sambia, Simbabwe und Malawi, die ebenfalls vor einiger Zeit den Markt für -lediglich- medizinisches Cannabis geöffnet haben und dieses auch oftmals in andere Länder exportieren wollen.

Gerade Entwicklungs- und Schwellenländern bietet der Markt für medizinisches Cannabis die Möglichkeit, ihre Wirtschaft zu stärken, so hatte z. B. der Libanon schon vor der aktuellen Corona-Krise mit einer schweren Wirtschaftskrise zu kämpfen. 

Viele dieser Länder dürften das medizinische Cannabis dabei in Zukunft in die europäische Union und hier vor allem nach Deutschland exportieren, das bereits heute  der weltweit größte Markt für medizinisches Cannabis weltweit ist.

Nach der Beobachtung von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg versuchen dabei trotz der aktuellen Corona-Krise weiterhin zahlreiche Unternehmen aus diversen Ländern, in den lukrativen Markt für Arzneimittel-Cannabis einzusteigen.

Allerdings müssen interessierte Firmen immer die rechtlichen Rahmenbedingungen abklären.

Mehrere gesetzliche Bestimmungen sind dabei teilweise, was immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden muss, streng zu beachten und einzuhalten, z. B.

  • EUDRALEX: Volume4 Medicinal Prodcucts for Human and Veterinary Use: Good Manufacturing Practice (GMP) und das 
  • Annex 7: Manufacture of Herbal Medicinal Products
  • GACP-Guideline
  • Unter Umständen auch die "Monografie Cannabisblüten des Deutschen Arzneibuches"

Speziell die erforderliche  EU-GMP-Zertifizierung (Good Manufacturing Practice), die oftmals nötig ist, um einen Export nach Deutschland sicherstellen zu können und die hohen Qualitätsanforderungen einhalten zu können, ist mit nicht unerheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden, den interessierte Unternehmen nicht unterschätzen sollten.

Außerdem ist zu beachten, dass nach Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in Deutschland nur medizinisches Cannabis verkehrs- und verschreibungsfähig ist, der aus einem Anbau stammt, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß des Artikel 23 und 28 Absatz 1 des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoff erfolgt. Damit kann nur solches Cannabis, das im Herkunftsland eine anerkannte medizinische Zweckbestimmung hat und dort einer Kontrolle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Anforderungen unterliegt (Cannabisagentur), auf der Grundlage einer Erlaubnis des BfArM nach § 3 Abs. 1 BtMG zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung nach Deutschland eingeführt werden.

Auch ist dabei immer vorab im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob und ggf. welche Lizenzen für den Import nach Deutschland oder Großhandel in Deutschland erforderlich sind, z. B. gemäß § 72–74 AMG oder gem. BtM, oder ob eventuell auch Sondergenehmigungen, z. B. gem. der AMRadV, erforderlich sind. 

Unternehmen aus Deutschland und dem Ausland, die im Bereich Medizinal-Cannabis-Import nach Deutschland tätig werden wollen, müssen daher zahlreiche rechtliche Vorschriften beachten und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, die seit dem Jahr 2002 im Wirtschaftsrecht tätig sind und die bereits Unternehmen aus dem In- und Ausland vertreten.



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