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Chancen-Aufenthaltsrecht eingeführt

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Mit dem § 104c AufenthG, dem so genannten Chancen-Aufenthaltsrecht, hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, dass geduldete Ausländer ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik legalisieren können.


Die allgemeinen Voraussetzungen neben der Duldung sind, dass der Ausländer sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen in der Bundesrepublik aufhält. In diesen fünfjährigen Zeitraum fließen Zeiten ein, in denen der Aufenthalt geduldet, gestattet oder erlaubt war. Gerade im Hinblick auf lange Klageverfahren vor Verwaltungsgerichten in Asylsachen ist die Berücksichtigung der Aufenthaltsgestattung sehr wichtig.


Des Weiteren sieht der Gesetzgeber von den Voraussetzungen des gesicherten Lebensunterhalts, geklärten Identität und der Erfüllung der Passpflicht ab. Eine Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder wiederholte vorsätzliche Angaben, durch die Abschiebung verhindert wird, können zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG führen. Gleiches gilt, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht oder der Aufenthalt des Ausländers nicht die Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt oder gefährdet.


Besondere Kenntnisse der deutschen Sprache sind anscheinend nicht erforderlich.


Auch handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, sodass die Ausländerbehörden keinen Ermessensspielraum haben dürften.


Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG wird auch den Ausländern erteilt, deren Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind. Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz. 2 AufenthG greift hier nicht.


Die Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG wird für 18 Monate erteilt. Sie gilt als eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes.


Wichtig ist, dass die Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG insbesondere eine Vorstufe für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG ist. Diese sollen vor dem Ablauf der 18 Monate beantragt werden, vgl. § 104c Abs. 3 S. 5 AufenthG, nur so greift die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG. Für andere Aufenthaltstitel, die während der 18 Monate beantragt werden, gilt die Fiktionswirkung nicht.


Gesetzestext


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