Corona – Airline storniert Flug: Wie bekomme ich mein Geld zurück?

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Die Rechtslage

Handelt es sich um eine europäische Fluggesellschaft, so ist die Rechtslage eindeutig. Der Flugpreis ist innerhalb von 7 Tagen zu erstatten. Tatsächlich verhält sich derzeit aber kaum eine Fluglinie rechtstreu und erstattet fristgerecht.

Muss ich einen Gutschein akzeptieren?

Viele Fluggesellschaften bieten Gutscheine an. Diese können Sie zwar, müssen sie aber nicht akzeptieren, zumal Sie dabei das Insolvenzrisiko der Fluggesellschaft tragen und die Gültigkeit meist zeitlich auf einen Rahmen eingeschränkt ist, in denen die meisten Kunden gar keinen neuen Flug buchen möchten oder arbeitsbedingt buchen können.

Wie mache ich meinen Erstattungsanspruch geltend?

Viele Fluggesellschaften machen es schwer, auf den Onlineportalen den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Oft ist dazu sogar Detektivarbeit notwendig. Manchmal gibt es gar keine Möglichkeit. Die telefonische Hotline, auf welche Kunden oft verwiesen werden, ist meist so überlastet, dass Anrufe gar nicht mehr angenommen werden. E-Mails werden nicht beantwortet.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollen Sie Ihren Erstattungsanspruch mit Fristsetzung von 10 bis 14 Tagen per Einschreiben/Rückschein gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Erfolgt die Erstattung dann nicht, setzen Sie eine kurze Nachfrist von ca. 5 Tagen. Spätestens dann ist die Fluglinie in Verzug und Sie können zumindest Zinsen beanspruchen. Oftmals erhalten Sie aber leider auch dann keine Reaktion, weil die Fluggesellschaften überlastet sind oder die notwendigen Mittel nicht zur Verfügung haben.

Was mache ich, wenn trotz Geltendmachung keine Erstattung erfolgt?

Nunmehr sollten Sie gerichtlich vorgehen. Als einfachster Weg bietet sich hier ein gerichtliches Mahnverfahren an, dass Sie auch über anwaltlich durchführen lassen können. Die hierdurch entstehenden Kosten sind geringer, als wenn Sie sogleich klagen. Zudem können die Fluggesellschaften gegen Ihren Anspruch materiell-rechtlich nichts einwenden, so dass damit zurechnen ist, dass kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird, sondern die gerichtlich geltend gemachten Forderungen zuerst bedient werden.



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