Corona: Kostenfreie Stornierung einer Pauschalreise

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Viele haben eine Pauschalreise gebucht. Nach den aktuellen Lockerungen werden viele Reisen stattfinden, sodass nicht mehr auf eine Stornierung des Reiseveranstalters gehofft werden kann, welche den Reiseveranstalter ohne weiteres zu einer Erstattung verpflichtet. 

Wie kommen Sie ohne Stornierungskosten aus Ihrem Pauschalreisevertrag?

Nach § 651h Abs. 3 BGB kann der Reiseende ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Ohne Zweifel handelt es sich bei den coronabedingten Einschränkungen während der Reise um unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die am Bestimmungsort auftreten. Maßgeblich für die kostenfreie Stornierung ist daher, ob Sie während der Beförderung oder am Bestimmungsort Umstände vorfinden, welche die Reise erheblich Beeinträchtigungen.

Reisen in ein Land, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt

Die Vorsetzungen liegen ohne weiteres vor, wenn es eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt, die für Länder außerhalb der EU noch bis zum 31.08.2020 gilt, wobei derzeit mit einigen Ländern Verhandlungen schweben, sodass aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen sind.

Reisen in ein Land, für das keine Reisewarnung mehr gilt

Schwieriger ist die Situation, wenn keine Reisewarnung mehr gilt. Auch hier gibt es jedoch Möglichkeiten, die Umstände, welche zu einer kostenfreien Stornierung berechtigen, zu begründen. 

Verpflegung

Ihre Hotelbeschreibung sieht eine umfangreiche Speisenauswahl am Buffet vor, tatsächlich bekommen Sie im Rahmen einer Menüwahl Ihr Essen am Tisch serviert. Zudem werden – um die Abstandsregeln zu gewährleisten – die Servicezeiten ausgeweitet, was für Sie u. U. bedeutet, schon um 17:30 Uhr oder erst um 21:00 Uhr Ihre Mahlzeit einnehmen zu können. Teilweise wird gar kein Frühstück angeboten, sondern Sie erhalten nur ein Lunchpaket.

Kinderbetreuung

Sie haben bei aller Liebe zu Ihren Kindern darauf gefreut, auch mal ein wenig Zeit zu Zweit zu verbringen, allerdings wird die in der Reisebeschreibung dargestellte Kinderbetreuung entweder gar nicht oder nur eingeschränkt angeboten.

Nutzung der Einrichtungen

Ihre Wahl ist auf ein Hotel mit einer ansprechenden Poolanlage gefallen oder Sie haben Wert auf Sport- und Wellnesseinrichtungen gelegt, allerdings kann die Poollandschaft gar nicht oder nur sehr eingeschränkt genutzt werden und auch der Zugang zu den sonstigen Einrichtungen ist erheblich beschränkt.

Transport

Im Flugzeug oder bei der Busfahrt müssen Sie während der gesamten Dauer einen Mund- und Nasenschutz tragen. Dies beeinträchtigt Ihr Wohlbefinden in erheblicher Weise und dürfte nicht dem gebuchten Reisekomfort entsprechen. Zudem gibt es auch oft Einschränkungen beim Service und beim Handgepäck.

Strandbesuch

Der Strandbesuch ist reglementiert, sodass ein unbeschwerter Strandbesuch mit herumtollenden Kindern kaum möglich erscheint.

Die ist nur eine beispielhafte Aufzählung von Umständen, die zu der Annahme berechtigten, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Reise zu erwarten sind. Informieren Sie sich also über die Gegebenheiten vor Ort in zeitlicher Nähe zu Ihrer Anreise. Wenn Sie sich dann entschließen, vom Reisevertrag zurückzutreten, so begründen Sie dies ausführlich mit dem Umständen, welche Ihrer Auffassung nach zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen.

Bei Unsicherheiten sollten Sie hierzu anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dies wird zudem auch häufig deshalb erforderlich sein, weil Sie in den meisten Fällen schon eine Anzahlung geleistet haben werden, die der Reiseveranstalter nicht freiwillig an Sie zurückzahlen wird. Bedenken Sie immer, dass Sie sich auf einen Gutschein nicht einlassen müssen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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