Corona als Kündigungsgrund

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Kann wegen Corona das Arbeitsverhältnis gekündigt werden?

Coronabedingt kann es durchaus zu wirtschaftlichen Problemen kommen, nicht nur bei Gaststätten und Hotels. Auch wenn u.a. gerade diese Branche derzeit nahezu keinen Umsatz erzielt und kaum bis keine Mitarbeitenden benötigt. Doch allein der Hinweis auf Corona oder die Pandemie genügt zur Begründung einer Kündigung nicht.

Muss der Kündigungsgrund nachgewiesen werden?

Ja, arbeitgeberseitig muss eine Verringerung des Beschäftigungsbedarfes konkret anhand der Auftrags- und Personalplanung nachgewiesen und beschrieben werden. Sollte nur eine kurzfristige Problematik vorliegen oder gar Kurzarbeit im Betrieb bestehen, so kann arbeitgeberseitig ein dauerhaft verringerter Beschäftigungsbedarf nicht nachgewiesen werden, vgl. Arbeitsgericht Berlin vom 5.11.2020 – 38 Ca 4569/20.

Kann Umsatzeinbruch eine Kündigung begründen?

Dies hängt davon ab, ob damit auch dargelegt wird, dass eine Reduzierung des Personals erfolgt und in welchem Konzept dies eingebunden ist. Allein die Darlegung zur Umsatzverringerung führt nicht zur wirksamen Begründung als Kündigungsgrund, vgl. Arbeitsgericht Berlin vom 25.08.2020 – 34 Ca 6664/20.

Steht Leiharbeit der Kündigung entgegen?

Soweit im Betrieb neben den Mitarbeitenden der Stammbelegschaft außerhalb dessen andere Beschäftigungsformen bestehen, wie der Einsatz von Leiharbeit, steht dies grundsätzlich einer Kündigung aus dringenden betriebsbedingen Gründen entgegen, vgl. Landesarbeitsgericht Köln vom 2.09.2020 – 5 Sa 14/20.

Kommen andere Alternativbeschäftigungen in Betracht?

Derzeit ist das Homeoffice recht verbreitet und kann dazu führen, dass arbeitgeberseitig diese Beschäftigungsmöglichkeit zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung in Betracht gezogen werden muss. Damit kann dies einer wirksamen Beendigungskündigung entgegenstehen, vgl. Arbeitsgericht Berlin vom 10.08.2020 – 19 Ca 13189/19.


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