Corona-Beihilfen zurückgezahlt - trotzdem strafbar als Betrug? Fachanwalt für Strafrecht gibt wichtige Hinweise

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In den letzten Wochen kommt es vermehrt zu Strafverfahren gegen Selbstständige und Unternehmer, die Anfang 2020 Corona-Beihilfen beantragt, erhalten und dann zeitnah zurückgezahlt haben. Hintergrund: Einige Staatsanwaltschaften gehen davon aus, dass man - wenn man nur wenige Wochen oder Monate nach Empfang der Beihilfen alles zurückgezahlt hat - schon bei Antragstellung hätte wissen müssen, dass man gar nicht zum Kreis der Berechtigten für Corona-Beihilfen gehört. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, was Betroffene jetzt wissen müssen und wie die die drohende Strafe abwenden können. Dr. Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er betreibt eine Kanzlei mit Standorten in Berlin, Cottbus und Kiel und ist bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Das Wichtigste gleich vorab: Betroffene sollten auf keinen Fall der Vorladung durch die Polizei Folge leisten oder den Anhörungsbogen zum Tatvorwurf ausfüllen, ohne zuvor Einsicht in die Ermittlungsakte genommen zu haben. Denn zunächst ist zu klären, über welche Informationen die Strafverfolgungsbehörden schon verfügen und wie sie diese Informationen derzeit bewerten. Sinnvoll ist es, mit der Akteneinsicht einen Strafverteidiger zu beauftragen. Verfügt der Betroffene über eine Rechtsschutzversicherung mit erweitertem Strafrechtsschutz, entstehen hier in aller Regel keinerlei Kosten. Nach Akteneinsicht sollte ein Abgleich mit der Buchhaltung, den Steuerunterlagen - etwa der für den Zeitraum maßgeblichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen - und den Bankkonten des Betroffenen erfolgen, denn Bankkonten und Steuerunterlagen können auch die Ermittlungsbehörden ggf. einsehen. Erst anhand dieser Informationen sollte entschieden werden, wie der Vortrag im weiteren Verfahren aussehen muss, um zur Straffreiheit zu gelangen.

Fast immer sind die Antragsunterlagen oder Online-Formulare für die Corona-Beihilfen so formuliert gewesen, dass sie nicht den Anforderungen an Subventionen im Rechtssinne genügen. Das bedeutet, dass man sich mit falschen Angaben jedenfalls nicht wegen Subventionsbetruges strafbar gemacht haben kann. Dies hat auch bereits das Berliner Kammergericht klargestellt (KG, 10.09.2021 - (4) 121 Ss 91/21 (134/21), 4 Ss 134/21, 121 Ss 91/21). In Betracht kommt dann nur noch eine Strafbarkeit wegen Betruges oder Computerbetruges, letztere in den Fällen, in denen kein Mensch die Angaben des Antragstellers überprüft hat, sondern der Online-Antrag bei entsprechenden Angaben unmittelbar zur computergestützten Auszahlung führte.

Der Umstand, dass jedenfalls kein Subventionsbetrug vorliegt, ist für Betroffene äußerst wichtig, denn Betrug und Computerbetrug erfordern Vorsatz: Der Betroffene muss also zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass er falsche Angaben macht. Außerdem muss er mit der Absicht - das heißt, es muss ihm gerade hierauf angekommen sein - gehandelt haben, sich durch die Antragstellung rechtswidrig zu bereichern. Beim Subventionsbetrug käme demgegenüber auch eine Strafbarkeit wegen leichtfertig, also fahrlässig getätigter falscher Angaben in Betracht. Ein Vorsatznachweis ist in aller Regel wesentlich schwieriger zu führen als ein Nachweis der Leichtfertigkeit.

Gegen Sie wird wegen Betruges ermittelt, weil Sie Corona-Beihilfen bezogen haben, obwohl Sie die Beihilfen schon zurückgezahlt haben? Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel kann Ihnen helfen. In Notfällen ist Dr. Bunzel unter der Rufnummer 0151 21 778 788 jederzeit für Sie erreichbar. Nutzen Sie auch gern das Kontaktformular auf dieser Seite. Ein Gespräch zur ersten Orientierung ist stets kostenfrei.

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Foto(s): Dr. Maik Bunzel

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