Corona, COVID-19, Entschädigungsanspruch bei Quarantäne für Selbständige

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Selbständige können bei der behördlichen Anordnung einer Quarantäne Erstattungsansprüche für den Verdienstausfall und nicht gedeckter Betriebsausgaben beim Land geltend machen.

Der Antrag auf Entschädigung muss binnen drei Monaten nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung nach Beendigung der Absonderung bei der zuständigen Landesbehörde gestellt werden, hier in Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände zuständig.

Grundsätzlich gilt gem. § 56 Infektionsschutzgesetz für die Entschädigung eine vergleichbare Regelung wie bei Erkrankung. Die ersten 6 Wochen wird Verdienstausfall, ab der 7. Woche dann eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes im Sinne des Krankenversicherungsrechts gezahlt. Da die Arbeit aufgrund behördlicher Anordnung ruht, sind die Leistungen vorrangig vor einer Entgeltfortzahlung/Krankengeld.

Die Beschäftigten im Unternehmen bekommen insoweit also ihr Netto-Arbeitsentgelt zunächst weiter ausbezahlt. Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und das Zuschuss-Wintergeld. Selbständige haben kein regelmäßiges Netto-Arbeitsentgelt, deswegen berechnet sich bei ihnen der Verdienstausfall nach dem Jahres-Arbeitseinkommen der entschädigungspflichtigen Tätigkeit. Pro Monat wird ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt.

Für Selbständige regelt § 56 Absatz 4 Satz 2 Infektionsschutzgesetz zusätzlich folgende Entschädigungsmöglichkeit:

„Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“

Arbeitgeber müssen an ihre Arbeitnehmer die Entschädigung auszahlen und können sich auf Antrag dann die Entschädigung von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Fällig ist die Entschädigung wie das bislang ausgezahlte Gehalt.

Der Entschädigungsanspruch kann je nach Fallkonstellation der Höhe nach begrenzt werden, wenn z. B. eine Ersatztätigkeit ausgeübt wird. Die Verrechnungsmöglichkeiten sind in § 56 Infektionsschutzgesetz geregelt.

Wichtig zu wissen ist, dass die zuständige Behörde dem Arbeitgeber auf seinen Antrag hin einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages sowie den Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren hat. 

Bitte beachten Sie, dass diese Information keine abschließende Darstellung der Rechtslage beinhaltet und keine individuelle Beratung ersetzen kann und soll. 


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