Dezemberhilfe für indirekt Betroffene der Corona-Pandemie (Wirtschaftshilfe)

  • 3 Minuten Lesezeit

Seit Ende Dezember 2020 können neben den unmittelbar von der Pandemie betroffene Unternehmer und Unternehmen, auch die sogenannten indirekt Betroffenen, die Corona-Dezemberhilfe beantragen.

 

Wer ist indirekt betroffen?

Im Unterschied zu direkt Betroffenen, wie Restaurants etc., die unmittelbar von der Schließungsverordnung betroffen sind, spricht man von indirekt Betroffenen, wenn diese im Kalenderjahr 2019 nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Netto-Umsätze mit direkt von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielt haben.

Mehr Informationen z. B. zur „indirekten Betroffenheit“ und der Definition des Begriffs „Umsatz“ finden Sie unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html

Dort sind insbesondere lesenswert die Fragen und Antworten zu

            Nr. 1.3

            Nr. 1.4

sowie: Nr. 2.3.


Für die "indirekt über Dritte Betroffenen", wie z. B. Cateringunternehmen, gilt Vergleichbares, siehe 1.4.


Beispiel

Ein Händler erzielt im Dezember 2019 einen Nettoumsatz von € 12.000. 

€ 2.000 hiervon erwirtschaftet er über Direktverkäufe bei e-bay. Die restlichen € 10.000 erzielt er durch Veräußerungen an Unternehmen, die ab November 2020 direkt von der Schließungsverordnung betroffen sind. Dies entspricht auch in etwa den Umsätzen der restlichen Monate des Jahres 2019.

Im Dezember 2020 kommt der Händler auf Einnahmen in Höhe von € 2.500, die er ausschließlich aus Verkäufen über e-bay erzielt.

 

Lösung mit Anspruchshöhe

Da der Händler regelmäßig mehr als 80 % Nettoumsatz mit Direktbetroffenen generiert, (€ 10.000 von € 12.000) ist er als indirekt Betroffener grundsätzlich antragsberechtigt.

Bei der Berechnung der Anspruchshöhe stellt sich die Frage, ob die Umsätze von € 2.500, die der Händler im Dezember 2020 über e-bay erzielt hat, zu dessen Nachteil angerechnet werden .

Dies ist nicht der Fall, da der Umsatz nicht mehr als 25 % des Gesamtumsatzes des Monats Dezember 2019 beträgt.

Daher kann der Händler mit einer Dezemberhilfe in Höhe von insgesamt € 9.000,00 rechnen (75 % von € 12.000). Die 50 %-ige Abschlagszahlung darf er innerhalb von wenigen Tagen erwarten.

 

Abwandlung

Im Ausgangsfall hat der Händler im Dezember 2020 neben den Veräußerungserlösen aus den e-bay Verkäufen zusätzlich € 5.000 aus Verträgen mit den Direktbetroffenen erzielt.

Auf den ersten Blick scheint der Händler seine Antragsberechtigung verloren zu haben, da seine Umsatzeinbußen nun deutlich weniger als 80 % betragen. 

Wenn der Händler aber nachweisen kann, dass diese Einnahmen aus einem Leistungszeitraum vor November 2020 stammen, bleiben diese Einnahmen vollständig unberücksichtigt und es ändert sich im Vergleich zum Ausgangsfall nichts.

Denn hierzu heißt es auf der oben zitierten Website:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.htm

„Umsätze, die im November beziehungsweise Dezember 2020 nachweislich außerhalb des Leistungszeitraums (also außerhalb der von Schließungen betroffenen Zeit) erzielt wurden, werden nicht berücksichtigt und müssen bei der Antragstellung daher auch nicht mit angegeben werden.“

Hintergrund ist, dass der Antragsteller nicht seine Antragsberechtigung verlieren soll, nur weil seine Schuldner ihn erst in der Zeit während der Schließungsverordnung bezahlen, während er seine Leistung bereits zuvor erbracht hat.

Insoweit ist hier eine faire und wohlbedachte Regelung getroffen worden, sofern man die grundsätzliche Orientierung am Umsatz nachvollziehen kann.

 

Fristablauf für eine Antragstellung

Offensichtlich wurden so wenige Anträge gestellt, dass die Frist zur Antragstellung bis zum 30. April 2021 verlängert worden ist. Selbst die Novemberhilfe kann noch bis zu diesem Datum beantragt werden!

 

 Auszahlung  spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Antragstellung

In den von mir bislang beantragten Fällen wurden die 50 %-Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfen nach zwei, spätestens sechs Tage nach Antragstellung überwiesen.

Dabei erfolgten die Genehmigungen jeweils innerhalb von 24 Stunden nach Antragstellung. 

Alle Angaben beziehen sich auf die Bundesländer Brandenburg und Niedersachsen.

Auch für Sie kann ich die November und Dezemberhilfe schnell über das "besondere elektronische Anwaltspostfach" im gesamten Bundesgebiet stellen.

 

Rechtsanwalt

Carsten Köbisch


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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